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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

11 Pflanzenschutzverordnung (PSV)

11.1 Ausgangslage

Die vorliegende Änderung der Pflanzenschutzverordnung ist Bestandteil des Projekts „Administrative Vereinfachung“ des Bundesamtes für Landwirtschaft.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der aktuelle Selbstbehalt (1000 Fr.) bei Abfindungen an Eigentümer infolge angeordneter Vernichtung von Pflanzen aus phytosanitären Gründen soll aufgehoben werden. Für den vom Bund anerkannten Stundenansatz beim Einsatz von Hilfskräften durch die Kantone bei der Durchführung von phytosanitären Massnahmen soll zur Ermittlung des Bundesbeitrages einzig der Wert von 34 Fr./h gelten.

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 49 Abs. 1 Bst. c

Für die bei der Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen entstehenden Kosten erhalten die Kantone grundsätzlich vom Bund einen Beitrag von 50 %. Zu diesen Kosten zählen auch die Abfindungen durch die Kantone, die sie Eigentümerinnen und Eigentümern für wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen ausrichten (sofern sie Bestandteil eines erwerbsmässig genutzten Pflanzenbestandes sind). Doch haben alle Eigentümer einen Selbstbehalt von 1000 Fr. zu tragen, so dass für Schäden unter 1000 Fr. aktuell keine Abfindung ausgerichtet wird. Es wird hier nicht nur die Billigkeit des Prinzips hinterfragt, sondern auch der administrative Aufwand, erstens für die Kantone bei der Erstellung der Abrechnung, zweitens für den Bund bei der Prüfung der Abrechnung hinsichtlich der Bezahlung des Bundesbeitrages. In vielen Kantonen wird zudem mit Pauschalen gearbeitet, die sowohl die Kosten für die Sanierungsarbeit wie auch die Abfindung abdecken. Die Überprüfung des Selbstbehaltes verursacht in solchen Situationen einen grossen Aufwand.

Art. 49 Abs. 2

Als anerkannte Kosten der Kantone, die für den Beitrag des Bundes in Frage kommen, anerkennt der Bund bislang unterschiedliche Höchstansätze pro Arbeitsstunde: 25 Fr. für Hilfskräfte und 43 Fr. für Spezialistinnen und Spezialisten. Diese Differenzierung im Rechnungswesen führt sowohl für die Kantone wie auch für den Bund zu einem unverhältnismässig hohen administrativen Mehraufwand. Mit der Einführung eines vereinheitlichten Stundenansatzes müssen die Kantone dem Bund nur noch die Anzahl Stunden für den Einsatz von Hilfskräften bekannt geben.

11.4 Auswirkungen

11.4.1 Bund und Kantone

Mit der Verordnungsänderung werden zum einen die aufgrund der aktuellen Regeln von den Kantonen ausgerichteten Abfindungen alle um 1000 Fr. höher sein, zum anderen werden Geschädigte Abfindungen von weniger als 1000 Fr. erhalten, die bislang nicht vergütet wurden. Daher werden sowohl der Bund (ca. 50‘000 Fr./Jahr) wie auch die Kantone von einer gewissen Erhöhung der Ausgaben betroffen sein. Nicht alle Kantone werden gleich betroffen sein, da mehrere Kantone das Prinzip des Selbstbehaltes nicht anwenden. In diesen wird der Bundesbeitrag zu einer Senkung der Ausgaben führen. Die primäre Auswirkung der Aufhebung des Selbstbehaltes ist die administrative Vereinfachung für die Kantone beim Zusammenstellen der für den Bundesbeitrag anrechenbaren Kosten.

Auch beim Bund wird die Prüfung der Rechnungen der Kantone dadurch vereinfacht.