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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Pflanzenschutzverordnung
Der anrechenbare Stundenansatz von 34 Fr. pro Arbeitsstunde wurde so festgelegt, dass er weder beim Bund noch bei den Kantonen zu einer signifikanten Änderung der Ausgabenführt. Für beide Parteien steht eine erhebliche Reduktion des administrativen Aufwandes in Aussicht.
11.4.2 Volkswirtschaft
Die Art und Weise wie geschädigte Eigentümerinnen und Eigentümer von Pflanzen abgegolten werden wird fairer. Somit wird auch die Akzeptanz für Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen besser. Aus epidemiologischer Sicht ist dies ein grosser Vorteil, wenn die Wirtspflanzen von solchen Schadorganismen bei Befall widerstandlos gerodet werden können. Die Chancen einer raschen und erfolgreichen Tilgung werden daher grösser mit entsprechendem volkswirtschaftlichem Nutzen.
11.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
11.6 Inkrafttreten
Die Änderung der Pflanzenschutzverordnung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
11.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 155 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1).