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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

12 Verordnung über den Schlachtvieh und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

12.1 Ausgangslage

Das Parlament hat am 20. Juni 2014 das Lebensmittelgesetz (LMG; BBI 2014 5079) verabschiedet. Im Rahmen dieser Revision wurde der bestehende Art. 46 LMG „Der Bundesrat regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts“ aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c „Der Bundesrat kann die Ermittlung des Schlachtgewichts regeln“ im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) geschaffen. Grund für diese Änderung war, dass die Ermittlung des Schlachtgewichts weder für die Lebensmittelsicherheit noch für die Täuschungsschutz von Bedeutung ist und die Massnahme deshalb eher eine agrarpolitische als eine lebensmittelrechtliche Aufgabe darstellt.

Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird nun in der Schlachtviehverordnung des Bundesrates (SV; 916.341) die Rechtsgrundlage geschaffen, um die bestehenden Durchführungsbestimmungen in der Schlachtgewichtsverordnung (SGV; SR 817.190.4) des Eidgenössischen Departements des Innern EDI grundsätzlich unverändert und ohne zeitliche Verzögerung als Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF weiterzuführen. Aus Gründen der Kohärenz zur bestehenden Zuständigkeit beim Vollzug der Bestimmungen der SV und im Sinne einer Optimierung der administrativen Abläufe wird vorgeschlagen den Vollzug der SGV, welcher bisher in der Zuständigkeit der Kantone lag, dem Bund, respektive dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW, zu übertragen. Weiter ist vorgesehen, die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts nach den Kriterien des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) an eine private Organisation zu übertragen. Diese Möglichkeit war bereits in der bestehenden SGV des EDI vorhanden, wurde aber aus verschiedenen Gründen bisher nicht genutzt. Als mögliche Leistungsnehmerin steht aus Synergie-, Kompetenz- und Kostengründen die Genossenschaft Proviande im Vordergrund. Proviande führt derzeit, befristet bis zum 31. Dezember 2017, im Auftrag des BLW unter anderem in den rund 30 grossen Schlachtbetrieben die neutrale Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren durch.

Die aktuell bestehenden Bestimmungen betreffend der Einfuhr vor Bezahlung des Steigerungspreises sollen aufgehoben werden. Sie sollten verhindern, dass die ersteigerten Kontingentsanteile ausgenützt wurden, bevor der Steigerungspreis bezahlt war (Zahlungsfristen für den Steigerungspreis von 30 Tagen oder 90 Tagen resp. 90, 120 oder 150 Tage bei Jahreskontingenten). Bei unterlassenen Zahlungen des Steigerungspreises forderte die Eidgenössische Zollverwaltung von den fehlbaren Importeuren die Differenz zwischen Kontingentszollansatz und Ausserkontingentszollansatz zurück. Gegen solche Rückforderungen konnten sich die Betriebe mit einer Sicherstellung (Bankgarantie oder Solidarbürgschaft) schützen.

Die Bestimmungen zur Bezahlung des Steigerungspreises werden von der Abschaffung nicht berührt, die Fristen bleiben bestehen wie sie sind. Nach wie vor wird bei Nichtbezahlung eine erste und, falls nötig, eine zweite Mahnung mit Verfügung von Massnahmen nach Art. 169 LwG versendet. Danach wird das Dossier der Inkassostelle des Bundes für das Eintreiben der Forderung abgetreten. Die Tatsache, dass es in den letzten Jahren immer wieder zu Fällen von Nichtbezahlung des Steigerungspreises gekommen ist, zeigt auf, dass die Bestimmungen zur Bezahlung vor Einfuhr in diesem Bereich nicht wirklich wirkungsvoll waren.

Die Praxis, bei einer Einfuhr vor Bezahlung des Steigerungspreises die Differenz zwischen den beiden Zollansätzen nachzufordern, wurde anlässlich eines Rekurses vom Bundesgericht am 24. Januar 2014 als unverhältnismässig bezeichnet. Dementsprechend musste die bis anhin geltende Praxis geändert werden. Fortan verzichtete die Eidg. Zollverwaltung auf die Rückforderung der Differenz zwischen den beiden Zollansätzen. Wegen dieser Praxisänderung entfalteten die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung nicht mehr dieselbe Wirkung. Sie bedeuteten nun nur noch einen administrativen Aufwand für die Importeure, die immer noch eine Sicherstellung zu leisten hatten. Im Übrigen ist bis jetzt nie auf eine Sicherstellung zurückgegriffen worden, was die Notwendigkeit einer solchen zusätzlich in Frage stellt.