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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Schlachtviehverordnung
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Das WBF erhält die Kompetenz in einer Verordnung des Departements zu Regeln wie das Schlachtgewicht bei Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung zu ermitteln ist. Die bestehenden Bestimmungen in der Schlachtgewichtsverordnung des EDI sollen dabei grundsätzlich unverändert und ohne zeitlichen Unterbruch in die Verordnung des WBF übernommen werden. Die Kontrolle der Bestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts soll an eine private Organisation übertragen werden. Die private Organisation soll ihrerseits die Kompetenz erhalten, Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a (Verwarnungen) oder h (Belastungen mit einem Betrag bis höchstens 10‘000 Franken) des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verfügen zu können, wenn gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstossen wird.
Die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung und die Sicherstellungen werden aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids und zur administrativen Entlastung der Importeure aufgehoben.
Der Begriff „Nierstück“, welcher in der Fleisch- und Fleischwarenkategorie F-K Nr. 5.71 „Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden“ als Fleischstück bezeichnet ist, wird aufgrund verschiedener Erfahrungen im Vollzug präzisiert.
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 5a
Mit der Aufhebung des Art. 43 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK, SR 816.7.190) wird zugleich die Schlachtgewichtsverordnung des EDI vom 3. März 1995 (SGV; SR 817.190.4) aufgehoben. Im Interesse der verschiedenen Akteure entlang der ganzen Wertschöpfungskette Fleisch und zur Sicherstellung einer schweizweit einheitlichen Regelung sollen die Bestimmungen der Schlachtgewichtsverordnung des EDI grundsätzlich weiterhin unverändert ihre Geltung behalten. Um einen lückenlosen Übergang zur Unterstellung unter das Landwirtschaftsgesetz zu gewährleisten, soll die neue Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts zeitgleich mit den neuen Durchführungsbestimmungen zum Lebensmittelgesetz in Kraft treten (aus heutiger Sicht voraussichtlich per 1. Januar 2016).
Das BLW soll aus Gründen der Kohärenz zur bestehenden Zuständigkeit beim Vollzug der Bestimmungen der Schlachtviehverordnung und im Sinne einer Optimierung der administrativen Abläufe für den Vollzug der neuen Schlachtgewichtsverordnung des WBF zuständig werden.
Das BLW soll seinerseits die Möglichkeit erhalten, die Kontrolle der Bestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts aus Synergie-, Kompetenz- und Kostengründen an eine private Organisation zu übertragen. Um die einheitliche Umsetzung der Bestimmungen der Schlachtgewichtsverordnung zu gewährleisten, soll die mit dem Vollzug beauftragte private Organisation ihrerseits die Kompetenz erhalten, Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a (Verwarnungen) oder h (Belastungen mit einem Betrag bis höchstens 10‘000 Franken) des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verfügen zu können, wenn gegen die geltenden Bestimmungen zur Ermittlung des
Schlachtgewichts verstossen wird.
Art. 16 Abs.1–1ter
Der Begriff „Nierstück“, welcher in der Fleisch- und Fleischwarenkategorie F-K Nr. 5.71 „Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden“ als Fleischstück definiert ist, wird aufgrund verschiedener Erfahrungen im Vollzug der letzten Jahre präzisiert und neu in Absatz 1bis im Detail geregelt. Dies hat zur Folge, dass im bestehenden Absatz 1 der letzte Satz gestrichen werden kann. Bei der Einfuhr als Nierstücke deklarierte und verzollte Fleischstücke haben den Anforderungen gemäss Abs. 1bis zu entsprechen.