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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)
Fehlende oder mangelhafte Angaben können nur bei Meldung per Meldekarte auftreten. In solchen Fällen fragt die Betreiberin der TVD den Tierhalter auf dem Postweg nach einer Nachholung bzw.
Überprüfung seiner Meldung – was Kosten verursacht. Bei elektronischen Meldungen sorgt eine online Prüfung dafür, dass alle Angaben plausibel sind.
In der geltenden Ziffer 6 Buchstabe b wurde der Ausdruck „oder die Anzahl Tiere“ fälschlicherweise anlässlich der Revision vom 19. August 2009 (AS 2009 4255) eingefügt. Dieser Fehler wird hiermit unter Ziffer 4.1.3 korrigiert.
Ziffer 4.2 betrifft Meldungen von Tiergruppen der Schweinegattung. Ziffer 4.2.1 und 4.2.2 entsprechen sinngemäss der geltenden Ziffer 6 Buchstabe c. Die neue Gliederung dient der Verständlichkeit.
Wie in Ziffer 4.1 wird auch hier zwischen fehlenden Meldungen (Ziffer 4.2.1) und fehlenden oder mangelhaften Angaben (Ziffer 4.2.2) unterschieden.
In der geltenden Ziffer 6 Buchstabe c wurde der Ausdruck „des Abgangsdatums“ fälschlicherweise anlässlich der Revision vom 19. August 2009 (AS 2009 4255) eingefügt. Dieser Fehler wird hiermit unter Ziffer 4.2.2 korrigiert.
Ziffer 4.3 betrifft Meldungen von Equiden. Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 entsprechen der geltenden Ziffer 6 Buchstaben d bzw. e.
Anhang Ziffer 5
Mit dieser Ziffer wird die Basis für die Erhebung der Datenbezugsgebühren neu gestaltet. Die Ziele dieses Umbaus sind Folgende:
• Die Unterscheidung von kommerzieller (kostenpflichtig, mehr als 30 Abfragen pro Person und Tag
möglich) und nicht-kommerzieller (kostenlos, beschränkt auf maximal 30 Abfragen pro Person und Tag) Datennutzung fällt dahin; das System wird dadurch homogener und klarer.
• Die Transparenz im Tierverkehr wird weiter erhöht. Tierdaten werden vermehrt genutzt und
dadurch steigt deren Qualität (Aktualität, Genauigkeit, Redundanzen).
• Beauftragte im Sinne vom Artikel 17 der TVD-Verordnung können kostenlos auf die Daten ihrer
Auftraggeber zugreifen. Dadurch wird die Übertragung der Meldepflicht an Dritte attraktiver was wiederum die Rationalisierung gewisser Abläufe fördert.
Ziffer 5.1 entspricht sinngemäss der geltenden Ziffer 8 Buchstabe d in Kombination mit dem geltenden Artikel 3 Absatz 3.
Aus der bisherigen Ziffer 8 wird einzig Buchstabe d übernommen. Die geltende Ziffer 8 Buchstaben a, b, c und e werden, um die oben geschilderten Ziele zu erreichen, nicht übernommen.
Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste sollen eine jährliche Grundgebühr von 2 Franken für die Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere des Tierbestands ihrer Mitglieder entrichten. Bisher haben nur wenige Organisationen von diesem Angebot Gebrauch gemacht; sie haben stattdessen die Daten nach geltender Ziffer 8 Buchstaben a–c bezogen.
Die Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands setzt weiterhin eine Bewilligung des Tierhalters auf den Datenzugriff durch die Organisation voraus. Mit der Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands können die Organisationen bei Abfrage derselben fortlaufend über Zu- und Abgänge in den angeschlossenen Tierhaltungen informiert werden. Weil diese Information u.a. für die Rinderzuchtorganisationen von grosser Bedeutung ist, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die Rinderzuchtorganisationen die Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere des Tierbestands ihrer Mitglieder auch künftig beziehen werden. Aufgrund der Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands können die Organisationen die Tierdaten (Tierdetail und Tiergeschichte) in der TVD selber kostenlos abfragen. Deshalb ist in Abweichung zur geltenden Ziffer 8 Buchstabe d nicht mehr nötig, das Geschlecht, die Rasse und die Farbe zu erwähnen.