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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)
Nach der neuen Ziffer 5.2 sollen spezielle Datenauszüge oder Datenauswertungen zu Handen berechtigter Dritter grundsätzlich nach Zeitaufwand verrechnet werden. Der Stundenansatz beträgt, je nach erforderlichen Sachkenntnis des ausführenden Personals, 75 bis 200 Franken.
Anhang Ziffer 6
Entspricht der geltenden Ziffer 6 Buchstabe f.
15.4 Auswirkungen
15.4.1 Bund
In den letzten Jahren konnte der Bund Gebühren für die Beschaffung und Verwendung von Daten (sog. Datenbezugsgebühren) in der Höhe von ca. 260'000 Franken pro Jahr einnehmen. Diese Einnahmen sind im Kredit E1300.0108 (Einnahmen TVD) gebucht worden.
Durch Änderung der geltenden Ziffer 8 des Anhangs (Aufhebung der Bst. a, b, c und e) entgehen dem Bund Einnahmen von ca. 260'000 Franken brutto pro Jahr. Mit dem Systemwechsel wird im Gegenzug damit gerechnet, dass die Einnahmen für die Beschaffung und Verwendung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands (bisher Anhang Ziffer 8 Bst. d, neu Anhang Ziffer 5.1) von heute 3000 auf 60'000 Franken pro Jahr ansteigen werden (vgl. Ziffer 15.4.3 unten). Netto ergibt dies einen Verlust von ca. 200'000 Franken jährlich. Wegen der Neugestaltung der Gebührenstruktur kann jedoch mittelfristig damit gerechnet werden, dass neue Kunden im Kreis der Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen oder der Tiergesundheitsdienste gewonnen werden können, was wiederum zu zusätzlichen Einnahmen führen sollte.
Die Gebühren für die Beschaffung und Verwendung von TVD-Daten wurden 2004 als Massnahme zur Sanierung der finanziellen Notlage der TVD eingeführt. Alle interessierten Kreise (Tierhalter, Schlachtbetriebe und Datenempfänger) mussten damals zur Kasse gebeten werden. Heute ist die finanzielle Lage der TVD deutlich besser, ohne dass die Gebühren je erhöht werden mussten. Zum zweiten Mal hintereinander waren 2014 die Gebühren für den Tierverkehr (Bundeseinnahme E1300.0108) höher als die Ausgaben für den Betrieb der Tierverkehrsdatenbank (Bundesausgabe A2111.0120). Die positive Differenz (2013: 0.8 Mio. Franken; 2014: 1.2 Mio. Franken) zeigt, dass Artikel 15b Absatz 2 TSG (SR 916.40), wonach die Betriebskosten grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter zu decken sind, mehr als erfüllt ist. Nicht berücksichtigt in diesen Zahlen ist indes, dass der Bund als Anreiz für die Meldung von Tiergeburten an die identitas AG Mittel im Umfang von rund 17 Millionen p.a. an die Tierhalter ausbezahlt. In dieser Situation hat der Verwaltungsrat der identitas AG (die Betreiberin der TVD, mit Mehrheitsbeteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) angeregt, die Gebühren für die Beschaffung und Verwendung von TVD-Daten neu zu gestalten.
Der Verwaltungsrat der identitas AG hat sich anlässlich seiner Sitzung vom 5.9.2014 bereit erklärt, einen Drittel der fehlenden Einnahmen durch internen Optimierungen aufzufangen. Zu diesem Zweck wurde am 9.1.2015 mit dem Nachtrag 2 zum Vertrag Nr. 708.9505 vom 20.12.2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der identitas AG vereinbart, den Einheitspreis einzelner Dienstleistungen zu senken.
15.4.2 Kantone
Dank der erwarteten Verbesserung der Meldedisziplin bei den Equideneigentümern wird mit einer leichten Entlastung der Kantone in ihrer Vollzugsaufgabe gerechnet.