Vorlage

Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 127Fedlex · Vorlage

Anhörung

15 Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

15.1 Ausgangslage

Die Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD, SR 916.404.2) wurde letztmals am 16. Juni 2006 total revidiert.

Die kostenlose Offenlegung von Tierdaten gegenüber Drittpersonen, wie sie in Artikel 12 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26 Oktober 2011 (SR 916.404.1) vorgeschlagen wird, muss unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes auch für Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste und Beauftragte gelten, weshalb die Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) entsprechend angepasst wird.

Diese Änderung wird als Anlass genommen, um den Verordnungsanhang vollständig zu überarbeiten. Mit den vorgeschlagenen strukturellen Anpassungen, welche zu einer Gesamtrevision führen, soll die Verordnung besser lesbar werden.

15.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

- die kostenlose Offenlegung von Tierdaten (Tierdetail und Tiergeschichte) unter der Voraussetzung,

dass die Identifikationsnummer des Tiers bekannt ist;

- vereinfachte und konsistentere Erhebung der Gebühren für die Beschaffung und Verwendung von

Daten aus der TVD;

- die Gebührenpflicht für Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheits-

dienste wird von Grund auf neu gestaltet. Diese Organisationen bzw. Dienste zahlen nur noch 2 Franken pro Jahr für die Beschaffung der Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands;

- den strukturellen Aufbau des Verordnungsanhangs.

15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Der Gegenstand dieser Verordnung wird erläutert.

Artikel 2

Entspricht dem geltenden Artikel 2.

Artikel 3

In Absatz 1 wird der Grundsatz festgelegt, wonach für eine Dienstleistung nach der TVD-Verordnung eine Gebühr zu entrichten ist. Die gebührenpflichtigen Dienstleistungen sind abschliessend im Anhang aufgeführt.