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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 128Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Der Absatz 2 entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 1. Die Absätze 2 und 3 des geltenden Artikels 3 sind in Artikel 4 bzw. im Anhang Ziffer 5.1 wiederzufinden.

Artikel 4

Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 2.

Artikel 5

Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 4.

Artikel 6

In Absatz 1 wird die geltende Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr aufgehoben.

In Absatz 2 wird der Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 10. November 2014 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten derart geändert, dass das Datum der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) der vorliegenden Totalrevision angepasst wird.

Anhang Ziffer 1

Die Ziffern 1.1 und 1.2 entsprechen sinngemäss den geltenden Ziffern 1 bzw. 3 des geltenden Anhangs.

In der geltenden Ziffer 3 sind lediglich Ersatzohrmarken für Tiere der Rindergattung aufgeführt. Dies entspricht nicht der in der Praxis bereits gehandhabten Gebührenerhebung und wird deshalb auf Tiere der Schaf- und Ziegengattung erweitert. Der Aufwand für die Produktion einer Ersatzohrmarke ist für alle Tiergattung etwa derselbe. Bei Schweinen und in Gehege gehaltenem Wild der Ordnung Paarhufer gibt es keine Ersatzohrmarken: Verlorene Ohrmarken sind durch neue Ohrmarken (mit einer neuen Identifikationsnummer) zu ersetzen (vgl. Technische Weisungen des BLV vom 12. September 2011 über die Kennzeichnung von Klauentieren). Die Gebühren für den Versand von Ohrmarken waren bisher in den Ziffern 2, 4 und 7 geregelt. Nun werden sie unter Ziffer 1.3 zusammengeführt. Die Pauschale pro Versand wird zur Finanzierung der Verpackungskosten und der dazugehörenden Arbeitsleistungen erhoben.

Seit der Aufhebung der bisherigen Ziffer 2 Buchstabe a am 14. November 2007 (AS 2007 6437) sind die Inhalte der geltenden Ziffern 2 und 4 ähnlich und werden hier unter der neuen Ziffer 1.3.3 (Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden) zusammengeführt. Bei Expressbestellungen von Ohrmarken mit Lieferung innert 24 Stunden wird zusätzlich zur Versandpauschale und zum Porto nach Posttarif ein Zuschlag erhoben; dieser beträgt 7.50 Franken. Dies gilt sowohl für neue Ohrmarken (geltende Ziffer 2) als auch für Ersatzohrmarken (geltende Ziffer 4). Die geltende Ziffer 2 sah allerdings eine Sondergebühr pro Ohrmarke vor, nicht pro Versand. Vorliegend wird die Verordnung an die Praxis angepasst, wonach die Gebühr für sämtliche Lieferungen innert 24 Stunden erhoben wird. Der Zuschlag pro Versand für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden ist wie folgt begründet:

- Neue Ohrmarken mit Expressbestellung können nicht nach dem üblichen automatisierten Weg (Bestellung beim Ohrmarkenlieferanten, Lieferung 1 bis 2 Mal pro Woche in die Postverteilzentrale) verarbeitet werden, sondern müssen, wie Ersatzohrmarken, in den Räumlichkeiten der Betreiberin mit manuellem Mehraufwand konfektioniert werden;

- Ersatzohrmarken mit Expressbestellung verursachen einen Unterbruch im Produktionsprozess von Ersatzohrmarken und manuelle Eingriffe.

Wie die folgenden zwei Beispiele zeigen, werden die drei unter Ziffer 1.3 aufgeführten Gebühren kumuliert.