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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)
Versand von neuen Ohrmarken (egal wie viele und für welche Tiergattung; auch wenn die Lieferung aus logistischen Gründen in mehreren Paketen erfolgt)
Pauschale 1.50
Porto 6.00
Total 7.50
Versand von Ersatzohrmarken (Express-Bestellung)
Pauschale 1.50
Porto Swiss-Express «Mond» 16.00
Zuschlag für Zustellung innert 24 Std. 7.50
Total 25.00
Gemäss Ziffer 3.3.1.5 des Vertrags Nr. 708.9505 vom 20.12.2013 mit der der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank TVD (identitas AG) werden die Auslagen für den Versand von Ohrmarken von der identitas AG eingenommen und für die Entschädigung ihrer Aufwände verwendet. Diese Einnahmen der identitas AG erscheinen also – im Gegensatz zu den übrigen in dieser Verordnung aufgeführten Gebühren – nicht in der Staatsrechnung unter dem Kredit E1300.0108.
Anhang Ziffer 2
Die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 entsprechen sinngemäss den Ziffern 5a bzw. 5b des geltenden Verordnungsanhangs.
Ziffer 2.2 ist neu. Nach Einführung der TVD für Equiden am 1. Januar 2011 hatten die Eigentümer rund drei Jahre Zeit, um ihre Equiden, die vor diesem Datum geboren oder in die Schweiz eingeführt wurden, zu registrieren. Diese sogenannte Erstregistrierung war kostenlos. Die Erstregistrierung konnte der Equideneigentümer selber mittels Internet vornehmen. Trotz der in Artikel 29 Absatz 2 TVD-Verordnung festgesetzten Frist (30. November 2013) sind bis heute noch nicht alle Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren oder in die Schweiz eingeführt wurden, in der TVD registriert. Anfangs 2015 werden pro Woche immer noch ca. 50 bis 80 Equiden registriert, die vor dem 1. Januar 2011 geboren oder eingeführt wurden. Seit dem 30. November 2013 können diese vom Eigentümer nicht mehr selber registriert werden. Erstregistrierungen sind seither dem Helpdesk schriftlich zu melden. Dies löst jeweils einen administrativen Mehraufwand (Vorgehensanweisung, Zustellung des Formulars, Erfassen des Equiden) bei der Betreiberin der TVD aus, der mit 20 Franken abzugelten ist. Die Gebühr von 60 Franken (40 Franken für die Registrierung plus 20 Franken für den Mehraufwand) trägt dazu bei, diesen Aufwand, welcher bisher nicht gedeckt wurde und nur mit einer Gebühr von 5 Franken nach Ziffer 6 Buchstabe d verrechnet werden konnte, bei der Betreiberin der TVD abzudecken. Die neue Gebühr ist kostendeckend.
Anhang Ziffer 3
Ziffer 3 entspricht sinngemäss der geltenden Ziffer 5.
Anhang Ziffer 4
Die Gebühren für fehlende Meldungen sowie für fehlende oder mangelhafte Angaben werden neu nach Tiergattung gruppiert aufgeführt.
Ziffer 4.1 betrifft Meldungen von Tieren der Rindergattung. Ziffer 4.1.2 entspricht der geltenden Ziffer 6 Buchstabe a. Ziffern 4.1.1 und 4.1.3 entsprechen sinngemäss der geltenden Ziffer 6 Buchstabe b. Die neue Gliederung dient der Verständlichkeit.
Fehlende Meldungen (Ziffer 4.1.1) und fehlende oder mangelhafte Angaben (Ziffern 4.1.2und 4.1.3) werden neu auseinander gehalten. Fehlende Meldungen werden aus komplementären Meldungen festgestellt, so z.B. wenn keine passende Abgangsmeldung zu einer Zugangsmeldung verschickt wird.