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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhörung
1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
1.1 Ausgangslage
In der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft werden die technischen Einzelheiten des Bio Landbaus wie zum Beispiel die zulässigen Futtermittel oder die Bestimmungen zur Einhaltung der Bio-Verordnung bei Einfuhren geregelt. Mit den Änderungen soll einerseits sichergestellt werden, dass die Gleichwertigkeit der CH Bio-Verordnung mit dem Recht der EU gewährleistet bleibt, andererseits soll Sorge getragen werden, dass für die Biobauern in der Schweiz Rechtssicherheit besteht.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Es handelt sich um technische Anpassungen von geringer Tragweite. Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
Die Übergangsfrist für die Verwendung von 5% nicht biologischen Futtermitteln bei Nicht-Wiederkäuern wird bis 31.12.2018 verlängert.
Verschiedene Anpassungen an die Abschaffung der Einzelermächtigung per 1.1.2015
Länderliste: die Aufnahme Tunesiens in der Länderliste soll verlängert werden. Bei den EU-Mitgliedstaaten müssen die Angaben unter „Herkunft“ an die Abschaffung der Einzelermächtigung angepasst werden. Japan bittet um Änderungen bei den Zertifizierungsstellen.
Aufnahme eines Zusatzstoffes in die Liste zulässiger Lebensmittelzusatzstoffe
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 16a Abs. 1 Bst. b
Die Bestimmungen für das Ausfüllen der Kontrollbescheinigung werden an die Abschaffung der Einzelermächtigung angepasst.
Art. 16b
Artikel 16b regelt Details betreffend das Ausfüllen der Kontrollbescheinigung im Fall von Import mit einer Einzelermächtigung. Da Import mit der Einzelermächtigung längstens bis Ende 2015 möglich ist, kann dieser Artikel per 1.1.2016 aufgehoben werden.
Übergangsfrist
Die EU hat in ihrer Bio-Verordnung die bis Ende 2014 gültige Übergangsfrist für 5 Prozent nicht biologische Futtermittel für andere Tierarten als Pflanzenfresser um drei Jahre bis Ende 2017 verlängert. Da die Schwierigkeiten in der Verfügbarkeit von einzelnen Futtermitteln nach wie vor auch in der Schweiz bestehen, vollzieht die Schweiz diese Bestimmung der EU nach, mit einer um ein Jahr verschobenen Gültigkeit.
Anhang 3
In die Liste der zulässigen Lebensmittelzusatzstoffe werden die Extrakte aus Rosmarin (E 392) aufgenommen. Damit vollzieht die Schweiz die Bestimmung der EU nach, welche erst aufgrund Aufnahme des Extraktes in die schweizerische Zusatzstoffverordnung möglich wurde.
Anhang 4
Die Befristung für die Aufnahme Tunesiens in die Länderliste endet am 31.12.2015 und muss verlängert werden. Bei den EU-Mitgliedstaaten muss unter Punkt 2 „Herkunft“ der Buchstabe d gestrichen werden, da diese Bestimmung mit der Abschaffung der Einzelermächtigungen in der EU Mitte 2014 nicht mehr benötigt wird.