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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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f. In-situ-Erhaltung: Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und im Fall kultivierter Pflanzenarten in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben.
Art. 3 Nationale Genbank PGREL
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) betreibt für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der PGREL die Nationale Genbank PGREL. Sie enthält Genbanken, Erhaltungssammlungen und In-situ-Erhaltungsflächen.
2 Der Betrieb und der Erhalt von Genbanken, Erhaltungssammlungen und In-Situ-Erhaltungsflächen können an Dritte übertragen werden, wenn sie gewährleisten können, dass die PGREL langfristig erhalten werden.
Art. 4 Aufnahme in die Nationale Genbank PGREL
1 In die Nationale Genbank PGREL werden insbesondere folgende PGREL aufgenommen:
a. in der Schweiz entstandene oder gezüchtete Sorten und Landsorten;
b. Sorten und Landsorten oder Genotypen, die in der Vergangenheit eine schweizweite oder regionale Bedeutung hatten.
2 Soweit die PGREL immaterialgüterrechtlich geschützt sind, werden sie nicht aufgenommen.
3 PGREL, die im Besitz von natürlichen und juristischen Personen sind, können in die Nationale Genbank PGREL aufgenommen werden, sofern deren Besitzer bereit sind, diese im Multilateralen System nach Artikel 5 zur Verfügung zu stellen.
Art. 5 Zugang zur Nationalen Genbank PGREL und Aufteilung von Vorteilen
1 Für Forschung, Züchtung, Weiterentwicklung oder das Herstellen von Basisvermehrungsmaterial für land- und ernährungswirtschaftliche Zwecke wird Material aus der Nationalen Genbank PGREL zur Verfügung gestellt, sofern dafür eine standardisierte Materialübertragungsvereinbarung (SMTA)3des Multilateralen Systems des Internationalen Vertrags vom 3. November 20014 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft abgeschlossen wird.
2 Soll das Material für andere Zwecke verwendet werden, so vereinbart das BLW die Voraussetzungen für den Zugang; dabei berücksichtigt es den finanziellen oder sonstigen Vorteil, der aus der Nutzung des Materials entstehen kann.
3Die Vereinbarung ist einsehbar unter: http://www.planttreaty.org/content/what-smta
(Version vom 16.Juni 2006)