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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Art. 6 Massnahmen für die Erhaltung von PGREL

1 Für die Erhaltung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL kann das BLW insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:

a. Inventarisierung und Monitoring von PGREL;

b. Identifizierung von PGREL;

c. Sanierungen von PGREL;

d. Ex-situ-Erhaltung von PGREL;

e. Regeneration und Vermehrung von PGREL für deren Erhaltung.

2 Es kann die Durchführung der Massnahmen nach Absatz 1 an Dritte übertragen, wenn diese nachweisen können, dass sie über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügen.

Art. 7 Projekte zur Förderung der nachhaltigen Nutzung

1 Projekte zur gezielten Nutzung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL können mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden, wenn sie zu einer vielfältigen, innovativen oder nachhaltigen Produktion mit lokal angepassten Sorten beitragen und eine der folgenden Massnahmen vorsehen:

a. weiterführende Beschreibungen von PGREL zur Evaluation von deren Nutzungspotenzial;

b. Bereitstellung von gesundem Basisvermehrungsmaterial;

c. Weiterentwicklung und Züchtung von Sorten, welche die Bedürfnisse einer Nischenproduktion erfüllen und die nicht für den grossflächigen Anbau vorgesehen sind.

2 Projekte wie Schaugärten, Sensibilisierungsprogramme, Veröffentlichungen oder Tagungen zur Öffentlichkeitsarbeit können mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden.

3 Ein Projekt nach Absatz 1 oder 2 wird nur unterstützt, wenn es mit einem möglichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert wird.

4 Das BLW kann Projekte nach von ihm festgelegten Themenschwerpunkten auswählen.

Art. 8 Gesuche

1 Gesuche um Beiträge für Projekte nach Artikel 7 sind jeweils bis zum 31. Mai des Vorjahres beim BLW einzureichen.

2 Die Gesuche haben eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan zu enthalten.