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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziff. 1.1. Bst. c
1.1 Zum Grundfutter zählen:
c. für Rindviehmast: Mischung aus Spindel und Körnern des Maiskolbens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix); bei den übrigen Tierkategorien gilt Corn-Cob-Mix als Kraftfutter;
Ziff. 1.4
1.4. Liegt bei einem Futtermittel der Anteil an Grundfutter über 20 Prozent,
so kann der Anteil Grundfutter in der Grundfutterbilanz eingerechnet werden.
Ziff. 3.1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futter-
bilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode „GMF-Futterbilanz“ des BLW. Diese richtet sich nach der Methode Suisse-Bilanz, Auflage 1.13. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
Ziff. 3.3
3.3. Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Weglei-
tung zur «Suisse-Bilanz» gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen.