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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)
Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 2.1.1
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass keine überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode Suisse-Bilanz nach der Suisse-Bilanz, Auflage 1.13 des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
Ziff. 6.2.4 Bst.c
c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen
bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, bewilligten Pflanzen-Teflubenzuron und Spinosad schutzmittel
Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen-Novaluron, Azadirachtin und schutzmittel
Spinosad oder auf der Basis
von Bacillus thuringiensis
Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen-Eiweisserbsen, Pymetrozin und Flonicamid schutzmittel
Ackerbohnen, Tabak,
Rüben (Futter- und
Zuckerrüben) und
Sonnenblumen
Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzenschutzmittel