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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 2.1.1

2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass keine überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode Suisse-Bilanz nach der Suisse-Bilanz, Auflage 1.13 des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.

Ziff. 6.2.4 Bst.c

c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen

bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, bewilligten Pflanzen-Teflubenzuron und Spinosad schutzmittel

Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen-Novaluron, Azadirachtin und schutzmittel

Spinosad oder auf der Basis

von Bacillus thuringiensis

Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen-Eiweisserbsen, Pymetrozin und Flonicamid schutzmittel

Ackerbohnen, Tabak,

Rüben (Futter- und

Zuckerrüben) und

Sonnenblumen

Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzenschutzmittel

Ziff. 6.3.4

6.3.4 Gegen Maiszünsler bei Körnermais können Sonderbewilligungen nur bis zum 31. Dezember 2017 erteilt werden.