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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhang 6 (Art. 74 Abs. 4 und 6, 75 Abs. 2, 4, und 5 sowie 76 Abs. 1)
Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms
A Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
Ziff. 1.4 Bst. d und i
1.4. Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig:
d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege;
i. bei brünstigen Tieren; sie können in separaten Ein- oder Mehrflächenbuchten untergebracht oder während maximal zwei Tagen auf einem separaten Liegebereich fixiert werden, wenn die Anforderungen nach Ziffer 1.2 erfüllt sind.
B Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
Ziff. 1.4
1.4. Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden.
D Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
Ziff. 1.1 Bst. b
b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig:
– […]
– zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober:
– In den Bergzonen I – IV muss den Tieren im Mai an mindestens 13 Tagen Auslauf gewährt werden;
– In den folgenden Situationen kann der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden:
– […];
– im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt;
– […].