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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1, 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 12.1.8

Aufgehoben

Ziff. 12.2

12.2 Qualitätsstufe II

12.2.1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Art. 59 müssen regel-

mässig vorkommen.

12.2.2 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss mindestens 20 Aren

betragen und mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten.

12.2.3 Die Dichte muss mindestens 30 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare

betragen.

12.2.4. Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:

a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;

b. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.

12.2.5 Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betra-

gen.

12.2.6 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.

12.2.7 Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens

konstant bleiben.

12.2.8 Mindestens ein Drittel der Bäume muss einen Kronendurchmesser von

mehr als 3 m aufweisen.

12.2.9 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von

maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen:

– extensiv genutzte Wiesen;

– wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II;

– Streueflächen;

– extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II;

– Buntbrachen;

– Rotationsbrachen;

– Saum auf Ackerland;

– Hecken, Feld- und Ufergehölze.

12.2.10 Die Zurechnungsfläche muss folgende Grösse haben: