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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1, 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 12.1.8
Aufgehoben
Ziff. 12.2
12.2 Qualitätsstufe II
12.2.1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Art. 59 müssen regel-
mässig vorkommen.
12.2.2 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss mindestens 20 Aren
betragen und mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten.
12.2.3 Die Dichte muss mindestens 30 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare
betragen.
12.2.4. Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:
a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
b. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.
12.2.5 Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betra-
gen.
12.2.6 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.
12.2.7 Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens
konstant bleiben.
12.2.8 Mindestens ein Drittel der Bäume muss einen Kronendurchmesser von
mehr als 3 m aufweisen.
12.2.9 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von
maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen:
– extensiv genutzte Wiesen;
– wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II;
– Streueflächen;
– extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II;
– Buntbrachen;
– Rotationsbrachen;
– Saum auf Ackerland;
– Hecken, Feld- und Ufergehölze.
12.2.10 Die Zurechnungsfläche muss folgende Grösse haben: