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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Einleitung Anhörung
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)
Verordnung Die administrative Untergrenze für die Beurteilung der Gesu-73
über die sozia- che für Betriebshilfedarlehen wird mit den Strukturverbesselen Begleit- rungsmassnahmen harmonisiert und auf 1,0 SAK gesenkt. massnahmen in Gesamthaft werden gegenüber heute zirka 2‘500 Betriebe der Landwirt- zusätzlich die Möglichkeit erhalten, ein Gesuch um Umschulschaft, SBMV dung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zu stellen. Die Ge-(914.11) suche werden jedoch einzelbetrieblich geprüft und die Trag-
barkeit der Umschuldung muss nach Artikel 7 SBMV auch unter den zukünftigen Rahmenbedingungen ausgewiesen sein. Für Darlehen bei einer unverschuldeten finanziellen Bedrängnis ergibt sich im Grundsatz keine Änderung, weil schon bisher der Wert von 1.0 SAK massgebend war.
Verordnung Die überarbeitete Formulierung des Artikels 6 stellt die Zu-77
über die land- ständigkeit des Landwirtschaftlichen Forschungsrats bezügwirtschaftliche lich der Evaluation der vom BLW geförderten Institutionen im Forschung, VLF Landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystem dar. (915.7) Der Absatz 3 des Artikels 6 VLF wird dahingehend korrigiert,
dass die Bildung von Ausschüssen im Einvernehmen mit dem BLW erfolgt.
Agrareinfuhr- Die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung und die81
verordnung, Sicherstellungen in Artikel 19 werden aufgrund eines Bun-AEV desgerichtsentscheids und zur administrativen Erleichterung (916.01) der Importeure aufgehoben.
Die Bestimmung, dass Grobgetreide zur menschlichen Ernährung zum Kontingentszollansatz nur importieren kann,
wer u.a. über eigene Verarbeitungsanlagen verfügt, soll aufgehoben werden.
Pflanzen- Die wichtigsten Änderungen der Revision betreffen die fol-85
schutzmittelver- genden Punkte:
ordnung, PSMV Präzisierung des Verfahrens der vergleichenden Bewer-(916.161) tung (Comparative Assessement) für Pflanzenschutzmit-
tel, die Wirkstoffe enthalten, die als Substitutionskandidaten bezeichnet werden.
Etablierung des Anhangs 1 Teil E mit der Liste der genehmigten Wirkstoffe, die in CH als Substiutionskandidaten genehmigt sind.
Anpassung der Datenanforderung für Wirkstoff und Pflanzenschutzmittel an die neuen Datenanforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 283/2013 und Nr. 284/2013.
Vereinfachung der Verfahren für Versuche mit nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln.
Die Anpassungen betreffen auch folgende Punkte:
Streichung des SECO als Beurteilungsstelle für die Einstufung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln
Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang 10