Vorlage
Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhörung Einleitung
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)
Pflanzenschutz- Der aktuelle Selbstbehalt (1000 Fr.) bei Abfindungen an Ei-99
verordnung, gentümer infolge angeordneter Vernichtung von Pflanzen aus PSV phytosanitären Gründen soll aufgehoben werden. Für den (916.20) vom Bund anerkannten Stundenansatz beim Einsatz von
Hilfskräften durch die Kantone bei der Durchführung von phytosanitären Massnahmen soll zur Ermittlung des Bundesbeitrages einzig der Wert von 34 Fr./h gelten.
Schlachtvieh- Das WBF erhält die Kompetenz zu regeln wie das Schlacht-103
verordnung, SV gewicht bei Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine-(916.341) und Pferdegattung zu ermitteln ist. Die bestehenden Bestim-
mungen in der Schlachtgewichtsverordnung des EDI sollen dabei grundsätzlich unverändert und ohne zeitlichen Unterbruch übernommen werden. Die Kontrolle der Bestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts soll an eine private Organisation übertragen werden.
Die private Organisation soll ihrerseits die Kompetenz erhalten, Verwaltungsmassnahmen verfügen zu können, wenn gegen die Verordnungsbestimmungen verstossen wird.
Die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung und die Sicherstellungen werden aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids und zur administrativen Entlastung der Importeure aufgehoben.
Verordnung Aufgrund der Erfahrungen aus dem Vollzug wird bei den Tie-109
über Höchstbe- ren der Schweinegattung und den Mastpoulets die Einteilung stände in der in die verschiedenen Kategorien präzisiert und somit die Zu-Fleisch- und Ei- ordnung des geltenden Höchstbestandes vereinfacht. Es ist erproduktion, damit keine Änderung der geltenden Höchstbestände ver-HBV bunden.
(916.344) Bei allen Betrieben, die nach der Betriebs-
Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 1993 Beiträge erhalten haben, ist die Frist von 20 Jahren abgelaufen. Artikel 18 kann deshalb aufgehoben werden.
Verordnung Aufhebung der mengenmässig beschränkten Abfrage von115
über die Tier- Tierverkehrsdaten nach Artikel 12 Absatz 1 der TVDverkehrsdaten- Verordnung durch Drittpersonen.
bank, TVD- Die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf bestimmte Daten Verordnung an die vom Bund und den Kantonen für den Vollzug von (916.404.1) Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und
Landwirtschaftsgesetzgebung beigezogenen Firmen und Organisationen.
Die Gebühren für den Tierverkehr sind in der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) geregelt. Gebührenausnahmen sind gegenwärtig in der TVD-Verordnung festgelegt und werden neu in die GebV-TVD aufgenommen.