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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
vorgeschlagenen Änderungen eine starke Auswirkung auf die Anzahl Betriebe, die ein Gesuch um Investitionshilfen stellen könnten. Mit der Einführung einer einheitlichen SAK-Grenze nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a LwG und der Berücksichtigung der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten bei der SAK-Berechnung werden zukünftig zirka 2‘500 Betriebe mehr als heute ein Gesuch um Investitionshilfen stellen können. Im Bericht des Bundesrates «Evaluation des Systems der Standardarbeitskraft SAK» wurde festgehalten, dass es Betriebe gibt, welche eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen, aber die SAK-Grenze nicht erreichen. Andererseits gibt es Betriebe, welche die SAK-Grenze erreichen, aber nur eine ungenügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausweisen. Noch stärker als bisher wird es darum notwendig sein, die Gesuche einer strengen, einzelbetrieblichen wirtschaftlichen Prüfung zu unterziehen, um nur Betriebe zu fördern, welche eine genügende, langfristige Wirtschaftlichkeit ausweisen. Die Anpassung der SAK-Faktoren an den technischen Fortschritt hat zur Folge, dass die Starthilfe (Förderung für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen) für den gleichen Betrieb tiefer ausfallen wird. Die vorgesehenen Änderungen wirken sich somit positiv auf die Volkswirtschaft aus, weil anstelle von unterschiedlichen SAK-Grenzen bei der Gesuchsbeurteilung die Wirtschaftlichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe verstärkt werden. Innovative kleinere und mittlere Betriebe werden zukünftig auch Investitionshilfen des Bundes erhalten und können damit ihre Wettbewerbsfähigkeit weiter verbessern.
Die einheitliche SAK-Grenze und die Harmonisierung mit dem bäuerlichen Bodenrecht bewirkt zudem eine administrative Vereinfachung.
6.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.
6.6 Inkrafttreten
Die Verordnung wird voraussichtlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
6.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).