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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung
9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 19 Absatz 3 und 4
Die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung in Artikel 19 Absatz 3 und 4 werden aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids und zur administrativen Erleichterung der Importeure aufgehoben.
Artikel 29 Absatz 2 und 3
Wer sich zur Einhaltung der Mindestausbeuten und zur Nachzahlung der Zolldifferenz verpflichtet, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden, kann Grobgetreide zur menschlichen Ernährung zum Kontingentszollansatz einführen. Damit wird eine administrative Vereinfachung erreicht, indem die effektiven Importeure die Ware verzollen können und sich die Vollzugsaufgaben auf die Eidg. Zollverwaltung beschränken, ohne dafür einer Ermächtigung des BLW zu bedürfen.
9.4 Auswirkungen
9.4.1 Bund
Bei den Versteigerungskontingenten sowie mit dem Wegfall der Verfügungen für Ermächtigungsgesuche nimmt der administrative Aufwand des Bundes leicht ab.
9.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.
9.4.3 Volkswirtschaft
Der administrative Aufwand für die Importeure von Versteigerungskontingenten nimmt ab. Neu kann Grobgetreide zur menschlichen Ernährung zum Kontingentszollansatz einführen, wer sich zur Einhaltung der Mindestausbeuten und zur Nachzahlung der Zolldifferenz verpflichtet, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden.
9.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar.
9.6 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft tritt.
9.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 21 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).