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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 3 und 4

Aufgehoben

Art. 29 Abs. 2 und 3

2 Aus dem zum KZA eingeführten Grobgetreide müssen im Durchschnitt eines Kalenderjahrs bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Speisemais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung verwendet werden.

3 Die Importeure und alle Abnehmer dürfen zum KZA eingeführtes Grobgetreide nur an Personen weiter liefern, die sich gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 und zur Nachzahlung der Zolldifferenz verpflichten, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 916.01

2015–......