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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhörung
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2 und 3
2 Aus dem zum KZA eingeführten Grobgetreide müssen im Durchschnitt eines Kalenderjahrs bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Speisemais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung verwendet werden.
3 Die Importeure und alle Abnehmer dürfen zum KZA eingeführtes Grobgetreide nur an Personen weiter liefern, die sich gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 und zur Nachzahlung der Zolldifferenz verpflichten, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 916.01
2015–......