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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Anhörung

10 Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)

10.1 Ausgangslage

Diese Verordnung legt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fest. Im Rahmen des Projekts «Administrative Vereinfachung» sowie der Harmonisierung mit den Bestimmungen in der EU wird eine Anpassung der PSMV vorgeschlagen.

10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 12. Mai 2010 regelt die Vermarktung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die wichtigsten Änderungen der Revision betreffen die folgenden Punkte:

- Präzisierung des Verfahrens der vergleichenden Bewertung (Comparative Assessement) für Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, die als Substitutionskandidaten bezeichnet werden.

- Etablierung des Anhangs 1 Teil E mit der Liste der genehmigten Wirkstoffe, die in CH als Substiutionskandidaten genehmigt sind.

- Anpassung der Datenanforderung für Wirkstoff und Pflanzenschutzmittel an die neuen Datenanforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 283/2013 und Nr. 284/2013.

- Vereinfachung der Verfahren für Versuche mit nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln.

Die Anpassungen betreffen auch folgende Punkte:

- Streichung des SECO als Beurteilungsstelle für die Einstufung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln

- Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang 10

10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 5

Artikel 5 ermöglicht die Aufnahme genehmigter Wirkstoffe und solche die als Substitutionskandidaten genehmigt sind den Anhang 1. Die EU hat die Liste der Substitutionskandidaten im März 2015 publiziert1. Die Veröffentlichung dieser Liste ist die Voraussetzung, resp. der Startpunkt für die vergleichende Bewertung. Die Schweiz wird, sofern die in der EU-Liste aufgeführten Wirkstoffe auch in der Schweiz genehmigt sind, diese ebenfalls neu als Substitutionskandidaten genehmigen. So soll in Zukunft auch in der Schweiz das Verfahren der vergleichenden Bewertung durchführt werden können. Dieses Verfahren ist im Anhang 4 PSMV bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beschrieben. Es sichert weiterhin ein mit der EU vergleichbares hohes Schutzniveau bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Absatz 3 schafft die Voraussetzungen, damit neue und bereits genehmigte Wirkstoffe als Substitutionskandidaten bezeichnet und durch das WBF in den neu geschaffenen Anhang 1 Teil E aufgenommen werden können.

Art. 34

Artikel 34 regelt die vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln, die Substitutionskandidaten enthalten.

Mit Einführung des Absatzes 1bis wird präzisiert, dass eine vergleichende Bewertung im Rahmen eines neuen Gesuches nur neue Verwendungen betrifft und nicht bereits bewilligte. Für bereits zugelassene Verwendungen erfolgt die vergleichende Bewertung im Rahmen einer Überprüfung. Nur so ist sichergesellt, dass alle Pflanzenschutzmittel gleich behandelt werden und es nicht nur produktweise und vereinzelt zu Streichungen von zugelassenen Verwendungen kommt, obwohl bewilligte Produkte auf dem Markt sind, bei denen die betroffene Verwendung weiterhin bewilligt ist. Absatz 3 regelt, dass

1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten, ABl. L 67 vom 12. März 2015, S. 18