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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung
im Rahmen der Überprüfung eines Wirkstoffes oder im Rahmen der Überprüfung von Produkten, die einen Wirkstoff enthalten, der ein Substitutionskandidat darstellt, die vergleichende Bewertung für alle bereits bewilligten Pflanzenschutzmittel durchgeführt werden kann.
Art. 41
Dieser Artikel regelt die Versuche mit nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln. Die Anpassungen dienen der administrativen Vereinfachung. Das System der obligatorischen Bewilligung von Versuchen, die mit nicht genehmigten Pflanzenschutzmitteln durchgeführt werden, soll durch ein System ersetzt werden, bei dem sich die Personen, die den Versuch durchführen, bei den Zulassungsstellen anmelden müssen. Absatz 1 führt die Institutionen, die diese Versuche durchführen können. Im Absatz 1 wird auch festgehalten, dass diese Institutionen die nötigen Massnahmen zur Einschränkung der Risiken für Mensch und Umwelt treffen müssen. Mit Absatz 2 wird für diejenigen Personen, welche die Versuche durchführen neu eine Anmeldepflicht eingeführt. Bei Versuchen mit pathogenen oder genetisch veränderten Organismen ist weiterhin auf ein Bewilligungsverfahren gemäss die Freisetzungsverordnung zu setzen, um zu verhindern, dass Organismen in die Umwelt gelangen, die die Biodiversität gefährden könnten. Bei gebietsfremden Makroorganismen2, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich nicht in der Schweiz oder in Europa befindet, ist ein vorangehendes Bewilligungsverfahren auch gerechtfertigt.
Art. 42
Dieser Artikel regelt die Aufzeichnungspflicht für Versuche mit nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln. In Abs. 1 Bst e wird die Aufzeichnungspflicht durch die Dokumentation der Massnahmen ergänzt, die getroffen werden, um den Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.
Art. 72
Artikel 72 regelt die Zuständigkeiten der Beurteilungsstellen. Mit Einführung des Globally Harmonized Systems (GHS) für die Einstufung und Kennzeichnung liegt die Verantwortung, Pflanzenschutzmittel mit den nötigen Sicherheitshinweisen (P-Sätze) zu kennzeichnen beim Bewilligungsinhaber. Nach früherem Recht erfolgte die Festlegung der Sicherheitshinweise (S-Sätze) durch die Beurteilungsstellen. S-Sätze, die die persönliche Schutzausrüstung betrafen, wurden dabei vom BLV in Einvernehmen mit dem SECO festgelegt. Da die Festlegung der P-Sätze nun in Eigenverantwortung des Bewilligungsinhabers erfolgt, fällt dieser Aspekt der Kennzeichnung weg. Die Zuständigkeit des SECO im Rahmen der Kennzeichnung wird daher im Abs. 3 Bst. c gestrichen.
Art. 86b
Als Übergangszeit für die Anwendung der neuen Datenanforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahme eines Wirkstoffes, resp. um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels gilt ein Zeitraum von einem Jahr nach Inkraftsetzung dieser Revision.
2 Der Begriff «gebietsfremd» wird in Artikel 3 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (SR 814.911) definiert; es handelt sich namentlich um Organismen, deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den anderen EFTA-Ländern oder der EU-Mitgliedsstaaten liegt.