Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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(Art. 74), Unterzeichnung und Inkrafttreten (Art. 75), Beitritt zum Übereinkommen (Art. 76), räumlicher Geltungsbereich (Art. 77), Vorbehalte (Art. 78 und 79), Kündigung (Art. 80) und Notifikation (Art. 81).
Das Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von mindestens 10 Staaten ratifiziert wurde, darunter mindestens 8 Mitgliedstaaten des Europarats (Art. 75 Abs. 3). Die Konvention ist am 1. August 2014 in Kraft getreten. Der Beitritt steht auch Nicht-Mitgliedstaaten des Europarats offen, die sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben; sie können dem Übereinkommen auf Einladung des Ministerkomitees beitreten (Art. 76). Das Übereinkommen kann jederzeit, mit einer Frist von drei Monaten, mittels Notifikation an das Generalsekretariat des Europarats gekündigt werden (Art. 80).
Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalte sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig (Art. 78 Abs. 1). Die möglichen Vorbehalte werden abschliessend aufgezählt (Art. 78 Abs. 2). Ferner kann sich jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, für die in den Artikeln 33 und 34 der Konvention genannten Handlungen nicht strafrechtliche anstelle von strafrechtlichen Sanktionen vorzusehen (Art. 78 Abs. 3). Die in den Absätzen 2 und 3 des Artikels 78 genannten Vorbehalte sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei gültig; sie können für Zeiträume der gleichen Dauer verlängert werden (Art. 79 Abs. 1). Achtzehn Monate vor Ablauf des Vorbehalts setzt der Generalsekretär des Europarats die betreffende Vertragspartei darüber in Kenntnis; spätestens drei Monate vor Ablauf des Vorbehalts notifiziert die Vertragspartei dem Generalsekretär, dass sie diesen Vorbehalt aufrechterhält, ändert oder zurücknimmt (Art. 79 Abs. 2).
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Der Beitritt zum Übereinkommen hat nur geringfügige finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund. Eine gewisse Mehrbelastung wird namentlich die Überwachung der Umsetzung der Konvention sowie die von der Konvention geforderte Schaffung einer Koordinationsstelle, die für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in der Konvention erfassten Formen von Gewalt gegen Frauen zuständig ist, bewirken. Der Fachbereich Häusliche Gewalt (FHG) des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist am besten geeignet, die beiden genannten Aufgaben zu übernehmen. Er verfügt über das nötige fachliche Wissen und das Netzwerk auf Bundes- wie Kantonsebene, die für eine erfolgreiche Umsetzung der Konvention, die Beobachtung der laufenden Massnahmen und Entwicklungen sowie für die Berichterstattung an die für die Kontrolle der Umsetzung der Konvention zuständige Expertengruppe des Europarates notwendig sind. Für die Übernahme dieser Funktion ist für das EBG mit einem zusätzlichen Ressourcenbedarf im Umfang von einer Stelle und mit vermehrtem Sachaufwand zu rechnen.
3.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone
Eine allfällige Mehrbelastung der Kantone kann sich aufgrund der eventuellen Schaffung einer einheitlichen Telefon-Hotline und zusätzlicher Plätze in Frauenhäusern ergeben. Ein allfälliger Zusatzaufwand aufgrund der intensivierten internationa-