Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 82Fedlex · Erläuternder Bericht

Ein Mehrwert des Überwachungsmechanismus der Konvention besteht im besonderen Verfahren, mit dem die GREVIO ermächtigt wird, die Vorlage eines Berichts der betroffenen Vertragspartei über die von ihr getroffenen Massnahmen zu verlangen, um das Eintreten schwerwiegender, massiver oder dauerhafter Phänomene in Zusammenhang mit allen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Gewalttaten zu verhindern. Die Voraussetzung für die Anforderung eines Sonderberichts ist, dass die GREVIO verlässliche Informationen erhält, die auf eine Situation hindeuten, in der die Probleme die unmittelbare Aufmerksamkeit erfordern. Auf der Basis der erhaltenen Informationen kann die GREVIO eine Untersuchung durchführen lassen. In Ausnahmefällen kann diese Untersuchung auch einen Besuch im betroffenen Land umfassen (Art.68 Abs. 13–15). Je nach Ergebnissen geben die Schlussfolgerungen dieses Sonderverfahrens Anlass zu Empfehlungen, welche dem Ausschuss der Vertragsparteien und dem Ministerkomitee übermittelt werden.230 Eine weitere Besonderheit und ein weiterer Mehrwert des Überwachungsmechanismus ist, dass die GREVIO allgemeine Empfehlungen zur Durchführung der Konvention verabschieden kann. Die allgemeinen Empfehlungen haben für sämtliche Vertragsparteien eine gemeinsame Bedeutung und betreffen nicht ein bestimmtes Land im Speziellen. Obwohl diese allgemeinen Empfehlungen nicht verbindlich sind, dienen sie den Vertragsparteien doch als wichtige Referenz für ein besseres Verständnis der Themen der Konvention und bieten Richtlinien dazu (Art. 69).231 Angesichts der entscheidenden Rolle der nationalen Parlamente bei der Durchführung der Konvention, welche in zahlreichen Fällen rechtliche Änderungen erfordern kann, ist vorgesehen, dass ihnen die Berichte und Schlussfolgerungen der GREVIO unterbreitet werden müssen (Art. 70).

Die Umsetzung dieses Überwachungsmechanismus durch die Schweiz soll sich eng an der Praxis bezüglich anderer Übereinkommen des Europarates orientieren, welche die Menschenrechte schützen und durch die Schweiz ratifiziert worden sind,232 denn diese Überwachungssysteme haben als Modell gedient. Die Umsetzung wird dadurch vereinfacht werden, dass sich das Bewertungsverfahren auf thematische Fragebögen abstützt anstatt auf ausführliche periodische Berichte. Ebenso wird die Tatsache, dass die Besuche vor Ort nur subsidiär und ausnahmsweise erfolgen, die Arbeit der nationalen Behörden erleichtern.

2.10 Kapitel X - XII Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, Änderungen des Übereinkommens und Schlussbestimmungen (Art. 71 - 81)

Diese Bestimmungen enthalten im Wesentlichen die auch in anderen Übereinkommen des Europarats üblichen Modalitäten hinsichtlich Beilegung von Streitigkeiten

230 Dieses Sonderverfahren ist an das Untersuchungsverfahren gemäss dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, Artikel 8) angelehnt, das für die Schweiz am 29. Dez. 2008 in Kraft getreten ist, SR 0.108.1.

231 Dieses Verfahren ist ebenfalls an das CEDAW angelehnt (Art. 21 Abs. 1). Im Europarat erarbeitet die europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) gleichfalls Empfehlungen zu allgemeinen politischen Massnahmen, welche sich an die Regierungen der Mitgliedstaaten richten.

232 So das genannte Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels oder das von der Schweiz am 21. Oktober 1998 ratifizierte Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, SR 0.441.1.