Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Ein Teilbereich wird bereits durch die bestehenden Haager Übereinkommen im Bereich des Kindeschutzes abgedeckt226.
Die Anforderungen von Artikel 62 - 64, die über weite Strecken nicht verpflichtend ausgestaltet sind, werden damit erfüllt.
2.8.2 Art. 65 Datenschutz
Gemäss Artikel 65 werden personenbezogene Daten nach Massgabe der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei automatischer Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (SEV Nr. 108)227 gespeichert und verwendet.
Diese Übereinkommen ist in der Schweiz am 1. Februar 1998 in Kraft getreten. Das Übereinkommen bezweckt, den Schutz der Rechte jedes Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten im privaten wie im öffentlichen Bereich zu erweitern. Es zielt darauf ab, in allen Mitgliedstaaten einen minimalen Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung von Personendaten sowie eine gewisse Harmonisierung des Schutzsystems sicherzustellen; zudem garantiert es den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten in dem Sinne, dass keine Vertragspartei die Weitergabe von Informationen an eine andere Vertragspartei verbieten darf, die den minimalen Schutz gemäss diesem Übereinkommen gewährleistet. Das Übereinkommen Nr. 108 wird durch das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung228 ergänzt. 2011 hat der Europarat ein Verfahren zur Modernisierung des Übereinkommens Nr. 108 eingeleitet.
In der Schweiz wird der Schutz von Personendaten durch das DSG geregelt. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte natürlicher und juristischer Personen, über die Privatpersonen oder eidgenössische Organe Daten (einschliesslich besonders schützenswerter Daten oder Persönlichkeitsprofile) bearbeiten. Geschützt werden soll insbesondere das durch Artikel 13 Absatz 2 BV garantierte Recht auf Selbstbestimmung im Datenbereich. Das Gesetz entspricht den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 108.
Damit sind auch die Anforderungen von Artikel 65 der vorliegenden Konvention erfüllt.
2.9 Kapitel IX Überwachungsmechanismus (Art. 66 - 70)
Die Konvention sieht einen relativ weitgehenden Überwachungsmechanismus vor, der die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien bezweckt. Dieser beruht auf zwei Pfeilern: Einer Gruppe unabhängiger Experten, die mit dem Überwachungsverfahren zur Durchführung des Übereinkommens beauftragt sind, die GREVIO (Art. 66), und einer politischen Instanz, dem Ausschuss der
226 Namentlich das Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager
Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007,
SR 211.222.32.
227 Übereinkommen Nr. 108, SR 0.235.1.