Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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Vertragsparteien (Art. 67). Darin entspricht der Mechanismus jenem für das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels.229
Die GREVIO besteht aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern; bei der Zusammensetzung wird auf die Ausgewogenheit bei der Vertretung der Geschlechter und der geografischen Verteilung sowie auf multidisziplinäres Fachwissen geachtet. Die Mitglieder werden vom Ausschuss der Vertragsparteien unter Kandidatinnen und Kandidaten, die von den Vertragsparteien ernannt werden, für eine einmal verlängerbare Amtszeit von vier Jahren gewählt und unter den Staatsangehörigen der Vertragsparteien ausgewählt (Art. 66 Abs. 2). Für die Wahl der GREVIO-Mitglieder gelten genaue Kriterien: Sie werden aus einem Kreis von Personen mit hohem sittlichen Ansehen ausgewählt, die über anerkannte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt oder der Unterstützung und des Schutzes von Opfern verfügen oder über Berufserfahrung in den von der Konvention erfassten Bereichen (Art. 66 Abs. 4 Bst. a). Zusätzlich müssen die Expertinnen und Experten alle unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und einerseits die hauptsächlichen Rechtssysteme und andererseits einschlägige Akteure und Stellen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt vertreten (Art. 66 Abs. 4 Bst. b, c und d). Sie vertreten nicht die Staaten, welche sie ausgewählt haben, sondern gehören der GREVIO in ihrer persönlichen Eigenschaft an und sind unabhängig und unparteiisch bei der Ausübung ihres Amtes (Art. 66 Abs. 4 Bst. e). Der Ausschuss der Vertragsparteien, zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens (Art. 67 Abs. 1), ist hauptsächlich damit beauftragt, die Mitglieder der GREVIO zu wählen. Er stellt eine gleichberechtigte Teilnahme aller Vertragsparteien am Überwachungsverfahren sicher und stärkt gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und zwischen ihnen und der GREVIO.
Das von der GREVIO geleitete Überwachungsverfahren beginnt damit, dass die Vertragsstaaten einen ersten Bericht über Massnahmen zur Umsetzung der Konvention vorlegen (Art. 68 Abs.1). Zur Erleichterung der Monitoringarbeiten der Vertragsparteien beziehen sich die späteren Bewertungsverfahren nicht mehr auf die ganze Konvention, sondern konzentrieren sich auf besondere Bestimmungen, die die GREVIO in Zyklen auswählt und auf Grundlage thematischer Fragebögen evaluiert (Art. 68 Abs. 3). Unterstützend kann die GREVIO in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden Länderbesuche durchführen, wenn die gewonnenen Informationen unzureichend sind (Art. 68 Abs. 9). Auf der Grundlage aller erhaltenen Informationen, einschliesslich jener der nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft, der nationalen Institutionen für den Schutz der Menschenrechte sowie anderer Organe des Europarats wie dem Menschenrechtskommissar, beschliesst die GREVIO ihren Bericht und ihre Schlussfolgerungen bezüglich der von der betreffenden Vertragspartei getroffenen Massnahmen (Art. 68 Abs. 5, 8, 11). Die Schlussfolgerungen der GREVIO sind das Ergebnis eines Dialogs mit der Vertragspartei und werden mit dem Bericht veröffentlicht. Um diesem Dialog politisches Gewicht zu verleihen, kann der Ausschuss der Vertragsparteien, dem der Bericht übergeben wurde, Empfehlungen zu bestimmten Massnahmen aussprechen (Art. 68 Abs. 12).
229 Dieses Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. April.2013 in Kraft getreten,