Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 79Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 62 Absatz 2 ist an Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren221 angelehnt. Er soll es dem Opfer erleichtern, Anzeige zu erstatten, indem ihm die Möglichkeit gegeben wird, diese bei den zuständigen Behörden seines Wohnsitzstaates zu erstatten. Diese Behörden können dann entweder ein Verfahren einleiten oder aber die Anzeige an die Behörden des Staates übertragen, in dem die Taten begangen wurden. Die Übertragung erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der zwischen den beteiligten Staaten geltenden Kooperationsverträge.222
Artikel 62 Absatz 3 betrifft die Drittstaaten, die der Konvention beitreten und nicht Vertragspartei der einschlägigen Rechtsinstrumente sind. Die Schweiz muss keinen Vertrag abschliessen, um mit den anderen Staaten in Strafsachen zusammenzuarbeiten. Das Schweizer Recht erlaubt eine solche Zusammenarbeit und legt die entsprechenden Bedingungen fest (IRSG).
Nach Absatz 4 schliesslich bemühen sich die Vertragsparteien, die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Entwicklungshilfeprogramme zugunsten von Drittstaaten aufzunehmen.
Im strafrechtlichen Bereich ist die Schweiz im Zusammenhang mit den Artikeln 63 und 64 insofern tätig, als die Strafverfolgungsbehörde einer ausländischen Behörde unaufgefordert, also ohne vorheriges Ersuchen, Informationen und Beweismittel übermitteln kann, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung ermittelt hat, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht für die Einleitung eines Strafverfahrens oder die Erleichterung einer hängigen Strafuntersuchung geeignet ist223. Auch im Bereich des zivilen Kindesschutzes werden Informationen ins Ausland übermittelt, wo das Schutzinteresse des betreffenden Kindes dies erfordert. Erhält eine Schweizer Behörde Informationen vom Ausland, übermittelt sie diese selbstverständlich den zuständigen Schweizer Behörden, damit sie sie im betreffenden zivilen, strafrechtlichen oder administrativen Verfahren verwenden können.
In Artikel 62 f. wird auch die Vollstreckung von Urteilen und anderen behördlichen Anordnungen angesprochen. Für den Bereich des Zivilrechts gilt hier das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987224. Im Verhältnis zu den EU- und EFTA-Staaten (mit Ausnahme von Liechtenstein) ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) vom 30. Oktober 2007225 massgebend. Daneben gibt es auch einzelne bilaterale Abkommen. Spezifische multilaterale Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schutzanordnungen, denen die Schweiz beitreten könnte, existieren zurzeit noch nicht. Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht prüft aber zurzeit die Opportunität eines internationalen Rechtsinstrumentes im besagten Bereich. Die Schweiz ist an den Arbeiten beteiligt.
221 32001F0220 2001/220/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die
Stellung des Opfers im Strafverfahren.
222 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 330.
223 Art. 67a IRSG.
224 SR 291