Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/138: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV) · 10 Seiten

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1 Einleitung

1.1 Rechtliche Grundlagen

Mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien gefördert. Das Fördermodell verpflichtet die Netzbetreiber zur Abnahme des von Neuanlagen erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien (Art. 7a Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, EnG). Mit der KEV wird den Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien ein Preis garantiert, der ihren Gestehungskosten entspricht (Art. 15b Abs. 1 Bst. a EnG). Die KEV deckt die Differenz zwischen Gestehungskosten und Marktpreis.

Die Stiftung KEV, die von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG gegründet wurde, verwaltet den EnG-Fonds. Dieser wird aus dem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gemäss Art. 15b EnG (im Folgenden: Netzzuschlag) geäufnet. Der Netzzuschlag kann von den Netzbetreibern auf die Endverbraucher überwälzt werden. Gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG werden damit neben der KEV auch die Kosten für die wettbewerbliche Ausschreibungen nach Art. 7a Abs. 3 EnG, die Kosten für die Einmalvergütung nach Art. 7abis, die Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Geothermieanlagen nach Art. 15a Abs. 1 EnG sowie die Entschädigung des Konzessionärs (Gewässersanierungsabgabe) nach Art. 15abisEnG finanziert. Der Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs gemäss Art. 15abisEnG beträgt gemäss Art. 17e der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV) 0,1 Rp./kWh und ist im Netzzuschlag enthalten.

Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien (Art. 15b Abs. 4 letzter Satz EnG). Anpassungen sind – in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh – nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige Netzzuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht. Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV und derjenige für die Einmalvergütung ist nach den Kriterien gemäss Art. 3j Abs. 3 und 3bisEnV zu berechnen. Für die drei anderen Verwendungsarten verweist Art. 3j Abs. 4 EnV auf die einschlägigen Normen.

Die Änderung des Netzzuschlags wird durch das Bundesamt für Energie (BFE) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorbereitet, wobei das UVEK dem Bundesrat Antrag auf Neufestlegung stellt (Art. 3j Abs. 2 EnV). Die Neufestlegung des Netzzuschlags durch den Bundesrat bedarf der Umsetzung in Art. 3j Abs. 1 EnV.

Das vorgängig beschriebene System ist zurzeit im Rahmen der Energiestrategie 2050 Gegenstand der parlamentarischen Beratungen. Grundlegende Systemänderungen werden dort diskutiert und stehen nicht in der vorliegenden Revision der EnV zur Diskussion.

1.2 Zeitplan

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, jährlich bis spätestens am 31. August u.a. die Netznutzungstarife und die Elektrizitätstarife zu veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, StromVG, i.V.m. Art. 10 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV) sowie allfällige Erhöhungen der Elektrizitätstarife der Elektrizitätskommission (ElCom) zu melden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 StromVV). Die Festlegung dieser Tarife hängt u.a. von der Höhe des Netzzuschlags im Folgejahr ab. Wird dieser neu festgelegt, müssen die Netzbetreiber frühzeitig Kenntnis davon erhalten – idealerweise rund zwei Monate vor dem 31. August. Dies bedingt eine Festlegung des Netzzuschlags durch den Bundesrat bis spätestens Mitte Kalenderjahr. Die Daten zur Berechnung des Netzzuschlags liegen erst im Verlaufe des ersten Quartals vor. Aufgrund dieser zeitlichen Vorgaben wird eine konferenzielle Anhörung durchgeführt.

Die vorliegend präsentierte Revision von Art. 3j EnV soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.