Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/138: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV) · 10 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Erhöhung des Netzzuschlags per 1. Januar 2016
Der maximal mögliche Netzzuschlag wurde mit der Revision des EnG per 1.1.2014 auf 1,5 Rp./kWh erhöht. Die Fördermittel werden bis zu dieser Grenze verpflichtet. Allerdings werden die für die KEV- Förderung aufgenommenen Anlagen erst mit einer zeitlichen Verzögerung kostenwirksam, da die Auszahlung der Fördermittel erst mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgt. Die Festlegung des Netzzuschlags ist daher primär eine „technische“ Anpassung, da das Gros der Rahmenbedingungen des Fördersystems gesetzlich festgelegt ist.
Im Jahre 2016 sind rund 703 Mio. Franken (plus 59 Mio. Franken für die Gewässersanierungsabgabe) an Einnahmen nötig, um die laufenden sowie weiteren Anlagen in die KEV aufzunehmen und die Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen auszuzahlen. Ein Netzzuschlag von aktuell 1,1 Rp./kWh (586 + 59 Mio. Franken) ist nicht ausreichend, um die Liquidität des EnG-Fonds durchgängig zu gewährleisten. Der aktuelle Netzzuschlag muss aus diesem Grund per 1. Januar 2016 auf 1,3 Rp./kWh erhöht werden. Die im Netzzuschlag enthaltene Gewässersanierungsabgabe von 0,1 Rp./kWh bleibt dabei unverändert. Die Mehreinnahmen aus der Erhöhung von 1,1 auf 1,3 Rp./kWh betragen jährlich rund 120 Mio. Franken. Ohne diese Erhöhung könnten 2016 keine weiteren Anlagen aus der Warteliste in die KEV aufgenommen werden und die Einmalvergütungen könnten nur begrenzt ausbezahlt werden.
Die folgende Abbildung zeigt die Entwicklung des Netzzuschlags seit der Einführung der KEV im Jahr 2009:
Abbildung 1: Entwicklung des Netzzuschlags
2.2 Voraussichtliche Stromproduktion sowie Einnahmen und Ausgaben des Fonds
Die Stromproduktion der KEV-Anlagen steigt 2016 voraussichtlich total um 550 GWh auf 2‘678 GWh (Tabelle 1 und Abbildung 2). Dies deshalb, weil sowohl 2015 als auch 2016 wiederum KEV-Kontingente freigegeben werden. Diese sollen eine kontinuierliche Entwicklung des Zubaus aller geförderten Technologien ermöglichen. Mit Einführung des neuen Wartelistenmanagements auf den