Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/138: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV) · 10 Seiten
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1.1.2015 können baureife Anlagen auf der Warteliste nach vorne springen und werden bei einem weiteren Abbau der Warteliste zuerst berücksichtigt. Diese Anlagen benötigen eine kürzere Realisierungszeit (oder sind bereits in Betrieb) und werden schneller kostenwirksam.
Abbildung 2 stellt die Entwicklung der Stromproduktion aus KEV-Anlagen sei der Einführung des Fördersystems in 2009 dar:
Abbildung 2: Entwicklung des KEV-Zubaus
Nachfolgend sind die voraussichtlichen KEV-Vergütungen der Jahre 2015 und 2016 aufgeführt (Tabelle 1). Die Summe der KEV-Vergütungen steigt in diesem Zeitraum von 449 auf 564 Mio. Franken, davon werden rund 86 bzw. 109 Mio. Franken durch Einnahmen aus dem Stromverkauf am Markt gedeckt. Der Rest muss durch den EnG-Fonds finanziert werden. Unter anderem aufgrund des aktuell tiefen Eurokurses ist der Strommarktpreis im Vergleich zum Vorjahr um rund 1 Rp./kWh gesunken. Für die nächsten Jahre rechnen wir ebenfalls mit einem tiefen Marktpreis (4 Rp./kWh). Das hat zur Folge, dass die bestehenden KEV-Verpflichtungen den Netzzuschlagsfonds im Vergleich zum Vorjahr um zusätzliche rund 20 Mio. Franken belasten werden.
Bei der Schätzung der Förderkosten wird berücksichtigt, dass nicht alle Anlagen, die einen positiven Bescheid erhalten, auch tatsächlich gebaut werden. Vor allem bei der Windkraft, aber auch bei der Kleinwasserkraft und bei der Biomasse ist die Ausfallquote relativ hoch, was sich aber erst mehrere Jahre nach Ausstellung des Förderbescheids zeigt. Auf Basis von Erfahrungswerten kann abgeschätzt werden, wie viele der förderungswürdigen Anlagen nicht realisiert werden. Diese Anlagen werden als nicht kostenwirksam betrachtet. Das System wird also mit Absicht „überbucht“, um möglichst viele Projekte an den Start zu lassen.