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Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 6 Seiten

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Art. 4a Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

1 Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist nach Artikel 4 Absatz 1 neu zu berechnen, wenn:

a. der Leistungsbetrieb in einem Kernkraftwerk oder der Betrieb einer anderen Kernanlage endgültig eingestellt wird (endgültige Ausserbetriebnahme);

b. infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.

2 Die Kommission kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht.

Art. 5 Abs. 1 Bst. a

1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:

a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie der Ausschüsse und Fachgruppen;

Art. 8 Abs. 3

3 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt das UVEK die Berechnungsgrundlage an.

Art. 8a Bemessung der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:

a. den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermögens bis zum Abschluss der Stilllegungs- oder der Entsorgungsarbeiten sowie eines Sicherheitszuschlags auf den berechneten Kosten;

b. den Verwaltungskosten der Fonds;

c. der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.

2 Die Anlagerendite, die Teuerungsrate und der Sicherheitszuschlag sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Anhang 1 an.

Art. 9 Abs. 2bis

2bis Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt.