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Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 6 Seiten
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Art. 4a Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten
1 Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist nach Artikel 4 Absatz 1 neu zu berechnen, wenn:
a. der Leistungsbetrieb in einem Kernkraftwerk oder der Betrieb einer anderen Kernanlage endgültig eingestellt wird (endgültige Ausserbetriebnahme);
b. infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.
2 Die Kommission kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:
a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie der Ausschüsse und Fachgruppen;
Art. 8 Abs. 3
3 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt das UVEK die Berechnungsgrundlage an.
Art. 8a Bemessung der Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:
a. den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermögens bis zum Abschluss der Stilllegungs- oder der Entsorgungsarbeiten sowie eines Sicherheitszuschlags auf den berechneten Kosten;
b. den Verwaltungskosten der Fonds;
c. der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.
2 Die Anlagerendite, die Teuerungsrate und der Sicherheitszuschlag sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Anhang 1 an.
Art. 9 Abs. 2bis
2bis Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt.