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Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 6 Seiten
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a. Er wählt die Mitglieder der Kommission und deren Präsidentin oder Präsidenten sowie deren Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
b. Er wählt die Revisionsstelle.
c. Er genehmigt die Jahresberichte.
d. Er erteilt der Kommission Entlastung.
e. Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle abberufen oder ersetzen.
2 Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:
a. Es erlässt ein Reglement über die Organisation der Fonds, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen.
b. Es legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest.
c. Es legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest.
3 Das BFE ist zuständig für Vorbereitung und Vollzug der Entscheidungen des Bundesrats und des UVEK.
II
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 1. Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.