Vorlage

Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Art. 13a Abs. 1

1 Übersteigt der Ist-Wert des Fondskapitals vor der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage den mathematischen Wert nach dem Anhang 2 an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen, so erstattet die Kommission den Beitragspflichtigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur den Betrag zurück, der den mathematischen Wert übersteigt.

Art. 21 Abs. 1, 2bis 3, 4 und 5

1 Der Kommission gehören höchstens elf Mitglieder an.

2bis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK und des ENSI sind weder als Kommissionsmitglieder wählbar noch dürfen sie als Fachleute beigezogen werden.

3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entschädigung sinngemäss nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/A. Bei Teilzeitpensen legt das UVEK den Beschäftigungsgrad fest.

4 Für Vorsitzende von Ausschüssen gelten die Ansätze für eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

5 Für unabhängige Mitglieder kann das UVEK die Ansätze höchstens um 50 Prozent erhöhen.

Art. 23 Bst. a, abis, ater, n, s und t

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie beantragt dem UVEK die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie. abisSie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie.

aterSie beantragt dem UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

n. Sie erlässt die Anlagerichtlinien.

s. Sie erteilt dem Bundesamt für Energie (BFE) alle für den Vollzug der Aufsicht erforderlichen Auskünfte.

t. Sie erstellt die Jahresberichte und Jahresrechnungen und unterbreitet die Jahresberichte dem Bundesrat zur Genehmigung.

Art. 29 Aufsicht

Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats.

Art. 29a Zuständigkeiten

1 Der Bundesrat hat folgende Zuständigkeiten:

3 SR 172.010.1