Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

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6. Verordnung vom 7. November 2007 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK, SR 832.112.4)

Artikel 3 Absatz 4bis (neu)

Der Bund gewährt den Kantonen jährlich einen Beitrag zur Verbilligung der Prämien. Dieser Beitrag entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 66 KVG). Die Bruttokosten des kommenden Jahres werden insbesondere aufgrund der Durchschnittsprämie für das kommende Jahr und der Entwicklung des Prämiensolls während den Vorjahren geschätzt. So kann der Bund den Kantonen im Oktober die Aufteilung des Bundesbeitrages für das kommende Jahr mitteilen.

Das KVAG erlaubt neu einem Versicherer, der in einem Jahr in einem Kanton deutlich mehr Prämien als die kumulierten Kosten in diesem Kanton eingenommen hat, die Prämien in diesem Kanton im folgenden Jahr ausgleichen (Art. 17 KVAG). Diese Ausgleichsbeträge sollen in die Berechnung des Bundesbeitrages einfliessen. Wenn sie in der Schätzung der Bruttokosten berücksichtigt würden, würden alle Kantone einen entsprechend kleineren Bundesbeitrag erhalten. Die Ausgleichsbeträge beziehen sich jedoch auf einen bestimmten Kanton. Deshalb sollen sie bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden. Der Kanton, in welchem Prämien ausgeglichen wurden, soll einen entsprechend tieferen Bundesbeitrag erhalten. Dazu werden 7,5 Prozent aller vom Versicherer ausgerichteten Ausgleichsbeträge vom Anteil des betreffenden Kantons abgezogen. Aufgrund des Datenaustausches für die Prämienverbilligung weiss der Kanton in der Regel, welche Personen beim Versicherer, der die Prämien ausgeglichen hat, versichert waren. Er kann entscheiden, ob und wie er diese Ausgleichsbeträge bei der Prämienverbilligung dieser Personen berücksichtigen will. Bei bescheidenen Ausgleichsbeträgen dürfte es zweckmässig sein, keine Zuordnung zu bestimmten Versicherten vorzunehmen. Somit wird Artikel 3 VPVK ein neuer Absatz angefügt, wonach das BAG 7,5 Prozent eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen nach Artikel 17 KVAG von dem nach Absatz 4 berechneten Anteil des Kantons abzieht. Das EDI kann festlegen, wie der Abzug zu berechnen ist.

Beispielsweise kann der Versicherer X der Aufsichtsbehörde bis Juni 2017 beantragen, die Prämien 2016 im Kanton Y auszugleichen. Er vergütet den Ausgleich im 2017 (Art. 18 KVAG). Die Aufsichtsbehörde zieht dann 7,5 Prozent des Gesamtbetrages, den der Versicherer X im 2017 vergütet, von seinem Beitrag 2018 für den Kanton Y ab.

7. Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichts-

verordnung; AVO, SR 961.011)

Artikel 5a Zusatzversicherungen von Krankenkassen

Diese Bestimmung erinnert daran, dass diejenigen Krankenkassen, die Zusatzversicherungen anbieten wollen, über die entsprechende Bewilligung der FINMA verfügen müssen.

Artikel 160a Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden

Diese Bestimmung konkretisiert Artikel 80 Absatz 2 VAG und entspricht Artikel 71 KVAV. Artikel 71 KVAV regelt die Aspekte der sozialen Krankenversicherung, die einen Einfluss auf eine Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG haben können. Artikel 160a AVO betrifft die Aspekte der Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG, die einen Einfluss auf die soziale Krankenversicherung haben können. Mit den einander entsprechenden Aufzählungen in Artikel 160a AVO und Artikel 71 KVAV wird die Gegenseitigkeit bei der Koordination zwischen den beiden Aufsichtsbehörden sichergestellt.