Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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mienregionen wird periodisch überprüft, was bisher rund alle fünf Jahre der Fall war. Die Kantone können eine Änderung ihrer Prämienregionen beantragen. Das Departement prüft die Angemessenheit der beantragten Änderung gestützt auf bestehende Kostenunterschiede in den Regionen.
Absatz 2
Diese Bestimmung gibt den Kantonen die Möglichkeit zur Stellungnahme bei Änderungen der Prämienregionen in ihrem Gebiet, selbst wenn diese Änderungen vom Departement ausgehen und nicht auf Antrag des Kantons erfolgen.
Absatz 3
Der Zusammenschluss von Gemeinden (Fusion) kann sich auf die Prämienregionen auswirken, wenn die fusionierten Gemeinden nicht der gleichen Region angehören. Für die Zuordnung der neu entstandenen Gemeinde unterbreitet der Kanton, der die örtlichen Verhältnisse am besten kennt, dem Departement einen Vorschlag.
Artikel 99 Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer a. Grundsatz
Absatz 1
Einige Versicherer bieten besondere Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer auf begrenzterem Gebiet als der Prämienregion an (z.B. HMO-Modell nur für einige Gemeinden). Diese Praxis kann zu schwer zu rechtfertigenden Unterschieden unter den Versicherten einer Prämienregion führen. Mit der Ergänzung von Artikel 99 Absatz 1 KVV müssen die Versicherer künftig ihre Versicherungsmodelle in der ganzen Prämienregion anbieten.
3. Verordnung des EDI vom 18. Oktober 2011 über die Reserven in der sozialen Krankenversi-
cherung (ResV-EDI, SR 832.102.15)
Diese Verordnung stützt sich auf die Reservenbestimmungen der KVV. Da diese Bestimmungen in die KVAV übernommen und in der KVV aufgehoben werden, muss der Verweis in der Einleitung entsprechend angepasst werden.
4. Verordnung vom 12. September 2014 über die Prämienkorrektur
Durch die Aufhebung von Artikel 78a KVV muss der Verweis in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung über die Prämienkorrektur angepasst werden.
5. Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1)
Artikel 7 Absatz 2
Mit Artikel 84 enthält die KVAV eine separate Bestimmung für die Daten, welche die gemeinsame Einrichtung der Aufsichtsbehörde jährlich liefert. Soweit in Artikel 7 Absatz 2 VORA die Daten aufgeführt sind, welche die gemeinsame Einrichtung dem Bundesamt für Gesundheit zustellt, kann diese Bestimmung gekürzt werden. Dies ist der zweite Teil von Absatz 2.