Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 89 Übergangsbestimmungen
Al. 1
Im Verhältnis zu geltendem Recht sind die Vorgaben über das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem neu. Für die Umsetzung brauchen die Versicherer eine gewisse Zeit. Nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c und d KVAG müssen sie die neuen Bestimmungen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes umsetzen. Die in Artikel 49 Absatz 2 aufgelistete Dokumentation ist der Aufsichtsbehörde zum ersten Mal spätestens zwei Monate vor der in Artikel 59 Absatz 1 KVAG gesetzten Frist einzureichen, damit diese rechtzeitig prüfen kann, ob die Versicherer die neuen Bestimmungen bezüglich des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems erfüllen.
Al. 2
Die Vorgaben über die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit sind neu. Nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b KVAG müssen sie die neuen Bestimmungen bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes umsetzen. Die entsprechenden Unterlagen und Angaben sind der Aufsichtsbehörde zum ersten Mal spätestens zwei Monate vor der in Artikel 59 Absatz 2 KVAG gesetzten Frist einzureichen, damit diese rechtzeitig prüfen kann, ob die Versicherer die neuen Bedingungen erfüllen.
Absatz 3 verpflichtet die Versicherer dafür zu sorgen, dass ihre Reserven innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die nach Artikel 12 erforderliche Mindesthöhe erreichen. Am 22. Juni 2011 regelte der Bundesrat die Reserveberechnung neu (Art. 78 bis 78c KVV). Diese Regelung trat auf den 1. Januar 2012 in Kraft, wobei den Versicherern in den Übergangsbestimmungen eine Frist von fünf Jahren eingeräumt wurde, um die neu erforderliche Mindesthöhe zu erreichen. Diese Frist läuft somit Ende 2016 ab. Da die KVAV auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten soll, wird diese Frist mit der vorliegenden Bestimmung beibehalten.
Absatz 4 schreibt den Versicherern - wie die erwähnten Übergangsbestimmungen - vor, welche Bedingungen sie erfüllen müssen, wenn sie die Mindestreserven nach Artikel 11 und 12 während der erwähnten Frist noch nicht erreichen.
Absatz 5 verpflichtet die Versicherer, ihr Anlagereglement der Aufsichtsbehörde innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zuzustellen. Dies weil die Versicherer bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des KVAG über ein Risikomanagement nach Artikel 22 KVAG verfügen müssen (Art. 59 KVAG: Übergangsbestimmungen).
Absatz 6 verpflichtet die Versicherer, ihre Anlagen bis zum Jahresabschluss des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den neuen Bestimmungen anzulegen.
Absatz 7 verpflichtet die Versicherer, ihre Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, der Aufsichtsbehörde innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen (Art. 55 Abs. 3).
Artikel 90 Inkrafttreten
Damit die vom Parlament beschlossene Stärkung der Aufsicht möglichst bald zum Tragen kommt, soll diese Verordnung gleichzeitig mit dem KVAG am 1. Januar 2016 in Kraft treten.