Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung bisherigen Rechts

1. Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV; SR 221.302.3) und Verordnung der eidgenössischen Revisi-

onsaufsichtsbehörde über den elektronischen Zugriff auf die nicht öffentlich zugänglichen Daten (Datenverordnung RAB, DV-RAB; SR 221.302.32)

Aufgrund der Änderung von Artikel 22 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; SR 221.302) wird der Ausdruck «spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden» durch «andere schweizerische Aufsichtsbehörden» ersetzt.

2. Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)

Die Bestimmungen, die von der KVV ganz oder teilweise in die KVAV übernommen werden, werden in der KVV aufgehoben. Es handelt sich dabei um die Artikel 12 – 18, 19a – 21, 24 – 26, 28 – 30, 78 – 88, 92, 92b – 92c, 107 und 108 KVV.

Artikel 37d bis 37f Eidgenössische Kommissionen (Anpassung der Verweise)

Als die Kostenbeteiligung bei Mutterschaft auf den 1. März 2014 neu geregelt wurde, wurde der bisherige Artikel 105 "Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung" in Artikel 104a umnummeriert (siehe AS 2013 4523). Dabei wurde unterlassen, die Artikeln 37d bis 37f, welche die eidgenössischen Kommissionen regeln und auf Artikel 105 verweisen, anzupassen. Deshalb wird dieser Verweis jetzt angepasst.

Artikel 91 Abstufung der Prämien

Absatz 1

Der revidierte Artikel 61 Absatz 2 KVG sieht bei sehr kleinen Versichertenbeständen eine Möglichkeit vor, von der Kostendeckung abzuweichen. Als sehr klein nach Artikel 91 Absatz 1 KVV gilt ein Versichertenbestand, wenn die Kosten eines einzelnen Versicherten erheblichen Einfluss auf die Prämien haben, die für den Gesamtbestand gelten. Das heisst der Bestand weist nicht genügend Versicherte auf, um die Kosten der Leistungen eines einzelnen Versicherten «aufzufangen», oder anders gesagt die Kosten eines Versicherten können nicht ohne erhebliche Prämienerhöhung auf den Gesamtbestand aufgeteilt werden. Ein Bestand von weniger als 300 Versicherten gilt auf jeden Fall als sehr klein im Sinne des revidierten Artikels 61 Absatz 2 KVG.

Absatz 1bis

Für sehr kleine Bestände muss der Versicherer eine Prämie festlegen, die einen Minimalbetrag nicht unterschreitet. Diese Bestimmung soll verhindern, dass bei einem neu tätig werdenden Versicherer oder bei einem sehr kleinen Bestand Dumpingprämien praktiziert werden.

Absatz 1ter

Der Minimalbetrag entspricht dem Durchschnitt aller Prämien des laufenden Jahres für die betreffende Prämienregion und Altersklasse. Das BAG berechnet den Betrag jährlich und teilt ihn den Versicherern mit, damit sie ihre Prämien für sehr kleine Bestände festlegen können.

Artikel 91b Prämienregionen

Absatz 1

Gestützt auf den revidierten Artikel 61 Absatz 2bis KVG legt künftig das Departement und nicht mehr das Bundesamt die Prämienregionen fest. Artikel 91b KVV bestimmt das Verfahren: Die Gültigkeit der Prä-