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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 57 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20141 (KVAG),

verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1 Weitere Versicherungsarten

Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG gelten:

a. ein Sterbegeld bei Tod infolge Krankheit oder Unfall von höchstens 6000 Franken;

b. die Weiterführung der Krankenpflegeversicherung nach Artikel 7a der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV).

Art. 2 Versicherungsgruppe

Als Versicherungsgruppe gilt eine Gruppe von zwei oder mehreren Unternehmen, die:

a. in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und

b. eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.

2. Kapitel: Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung

Art. 3 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch nach Artikel 7 KVAG muss bis zum 30. Juni des Vorjahres bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

1SR

2 SR 832.102

2010–......