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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 57 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20141 (KVAG),
verordnet:
1. Kapitel: Begriffe
Art. 1 Weitere Versicherungsarten
Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG gelten:
a. ein Sterbegeld bei Tod infolge Krankheit oder Unfall von höchstens 6000 Franken;
b. die Weiterführung der Krankenpflegeversicherung nach Artikel 7a der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV).
Art. 2 Versicherungsgruppe
Als Versicherungsgruppe gilt eine Gruppe von zwei oder mehreren Unternehmen, die:
a. in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und
b. eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.
2. Kapitel: Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung
Art. 3 Bewilligungsgesuch
1 Das Gesuch nach Artikel 7 KVAG muss bis zum 30. Juni des Vorjahres bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
1SR
2 SR 832.102
2010–......