Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 47 Seiten
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Artikel 83 Art und Umfang der Datenlieferung der Versicherer
Absatz 1
Buchstabe b wurde angefügt, um die Risikogruppen der Versicherten im Risikoausgleich zu berücksichtigen und damit die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Buchstabe c wurde etwas allgemeiner formuliert, um die Austrittsgründe besser zu erfassen. Buchstabe h wurde neu angefügt im Hinblick auf eine verbesserte Analyse der Kostentransparenz. Dafür ist der Verbindungscode unter Wahrung der Anonymität der Versicherten erforderlich.
Absatz 3
Absatz 3 wurde angefügt, um sicherzustellen, dass Korrekturen oder Stornos bei den Versicherern auch der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Somit verfügt die Aufsichtsbehörde immer über aktuelle Daten.
Absatz 6
Absatz 6 wurde umformuliert und definiert nun genauer, was die Leistungserbringer der Aufsichtsbehörde an erforderlichen Daten zu übermitteln haben.
Artikel 84 Daten der gemeinsamen Einrichtung
Die gemeinsame Einrichtung erhebt bei den Versicherern Daten, die dazu dienen, die Risikoabgaben sowie die Ausgleichsbeiträge der Versicherer für den Risikoausgleich zu berechnen. Der Umfang der gelieferten Daten ist in Artikel 10 der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1) aufgeführt. Die Bestimmung legt fest, dass die gemeinsame Einrichtung die bei den Versicherern erhobenen Daten sowie die berechneten Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge nach Abschluss der Berechnungen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stellt (Buchstaben a. und b.). Diese Daten dienen der Aufsichtsbehörde namentlich dazu, die Wirkung des Risikoausgleichs und dessen Einfluss auf die Prämienhöhe der einzelnen Versicherer zu beurteilen. Zudem liefert die gemeinsame Einrichtung der Aufsichtsbehörde die zusätzlich zu Plausibilisierungs- und Evaluationszwecken bei den Versicherern erhobenen Daten (Buchstabe c.).
Die Datenlieferung durch die gemeinsame Einrichtung erfolgt kostenlos.
Artikel 85 Daten der von den Versicherern beauftragten Dritten
Artikel 85 KVAV entspricht inhaltlich Artikel 28a KVV.
Artikel 86 Veröffentlichung der Daten der Versicherer
Artikel 86 KVAV entspricht inhaltlich Artikel 28b KVV
Artikel 87 Risikobestand
Artikel 87 KVAV entspricht inhaltlich Artikel 29 KVV.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 88 Änderung anderer Erlasse
Siehe Anhang