Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Zu gestrichenem 3.13: Art. 56 Abs. 3 KKV-FINMA, welcher die Abschreibungen auf Grundstücken bis anhin zuliess, wurde gestrichen. Aus diesem Grund entfällt auch die Position Abschreibungen auf Grundstücken in der Mindestgliederung der Erfolgsrechnung.

Zu 2.13.5: vgl. Ausführungen zu Anhang 2 Ziff. 2.12.5 E-KKV-FINMA.

Zu gestrichenem 3.14: Bei der Bewertung nach Verkehrswerten (True & Fair View) sind Rückstellungen für künftige Reparaturen nicht üblich. Diese Position dient zur Steueroptimierung und ist auf Stufe Tochtergesellschaften, welche den Abschluss nach OR erstellen, zulässig, nicht aber auf Stufe Fonds, welche den Abschluss nach Verkehrswerten (True & Fair View) erstellen müssen. Diese Position ist deshalb zu streichen.

Zu 2.20: Damit die Darstellung bzw. Verbuchung der Liquidationssteuern gleichbehandelt wird, ist bei den nicht realisierten Kapitalgewinnen und -verlusten der Zusatz „einschliesslich Liquidationssteuern“ einzufügen.

Zu gestrichenem 2.1: Höhe des Abschreibungskontos der Grundstücke: Diese Position entfällt als Folge der Streichung von Art. 56 Abs. 3 KKV-FINMA.

Zu gestrichenem 2.2: Höhe des Rückstellungskontos für künftige Reparaturen: Diese Position entfällt, siehe Kommentar zu geltendem Punkt 2.14.

Zu gestrichenem 2.5: Der Gesamtversicherungswert des Vermögens erscheint nicht zweckmässig. Im neuen Rechnungslegungsrecht wurde die Pflichtangabe des Brandversicherungswertes auch nicht mehr verlangt. Die Position wird daher gestrichen.

Zu 3.5: Der Grundsatz der Bewertung ist zu präzisieren. Die Bemerkungen in der Klammer beziehen sich auf die Angaben zur Bewertung des Fondsvermögens und nicht auf den gesamten Nettoinventarwert.

Zu 3.7: Offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits vor dem Abschlusstag eingegangenen Käufen von Grundstücken sowie von Bauaufträgen und Investitionen in Liegenschaften sind im Anhang anzugeben. Im Gegensatz zu den internationalen Normen, wie beispielsweise IFRS, verlangt die KKV-FINMA derzeit keine Offenlegung des Totalbetrages solcher festen, vertraglichen und am Bilanzstichtag offenen Zahlungsverpflichtungen.

Zu 3.8: Die langfristigen Verbindlichkeiten sind nach deren Fälligkeit darzustellen, damit der Anleger Aufschluss über die Refinanzierungsstruktur des Immobilienfonds erhält. Diese Offenlegung entspricht auch dem neuen Rechnungslegungsrecht für grössere Unternehmen (Art. 961a OR).

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