Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Art. 103 KKV-FINMA Zusammenarbeit mit der Prüfgesellschaft anderer Beauftragten (gestri-

chen)

Die Bestimmungen von Art. 103 KKV-FINMA kann aufgrund der Regelung von Art. 24 FINMA-PV entfallen.

2. Kapitel: Prüfberichte Art. 113 E-KKV-FINMA (bisher Art. 104) Art der Berichte

Infolge der konzeptionellen Trennung zwischen Aufsichts- und Rechnungsprüfung erfolgt analog des Prüfgegenstandes eine entsprechende Zuordnung der Prüfberichte.

Absatz 2 (gestrichen)

Die Anforderung, dass für jedes Teilvermögen eines Umbrella-Fonds einzeln zu berichten ist, wird in Art. 115 Abs. 3 E-KKV-FINMA aufgenommen.

Absatz 3 (gestrichen)

Durch die konzeptionelle Trennung im Prüfwesen entfällt diese Vorschrift. Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung sind strikte zu trennen und die Berichterstattung entsprechend in zwei separaten Berichten vorzunehmen.

Art. 114 E-KKV-FINMA (bisher Art. 105) Prüfbericht Aufsichtsprüfung

Der bisher geltende Begriff “ausführlicher” Prüfbericht ist im Prüfwesen nicht weiter definiert und steht zudem im Widerspruch zu der im alten Abs. 3 verlangten „knappen“ Verfassung der Berichte. Der Begriff Prüfbericht ist daher passender.

Abätze 3 bis 6

Die bisherigen Absätze 3-6 sind neu im FINMA-RS 13/3 geregelt und werden daher gestrichen.

Absatz 3

Mit dem neuen Abs. 3 wird der Prüfbericht für die KGK um die Komplementäraktiengesellschaft erweitert. Damit wird der Anforderung von Art. 111 Abs. 2 E-KKV-FINMA Rechnung getragen, wonach die Komplementäraktiengesellschaft ebenfalls in die Prüfung der KGK miteinzubeziehen ist.

Art. 115 E-KKV-FINMA (bisher Art. 106) Prüfbericht Rechnungsprüfung

Mit dem neuen Art. 115 E-KKV-FINMA wird der konzeptionellen Trennung von Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung Rechnung getragen. Für die Prüfberichte zur Rechnungsprüfung gelten die Bestim-

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