Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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jedoch nicht als abschliessend zu betrachten (siehe auch Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 2 E-KKV-FINMA).
Die einführenden Punkte sollen klarstellen, dass die Basiswertäquivalente in der Referenzwährung des Effektenfonds zu berechnen sind. Des Weiteren sind bei Devisentermingeschäften, welche sich aus mehreren Fremdwährungen zusammensetzen, die Anrechnungsbeträge für alle Fremdwährungen zu berücksichtigen.
Bei Futures ergibt sich das Basiswertäquivalent in der Regel als Produkt aus der Anzahl der Kontrakte, der Kontraktgrösse und dem Verkehrswert (oder bspw. dem Indexwert) des zugrundeliegenden Basiswertes. Die Kontraktgrösse entspricht grundsätzlich dem Nominalwert des Kontraktes, wobei je nach Derivat auch die Anzahl der Basiswerte, welche dem Kontrakt zugrunde liegen, zu berücksichtigen ist. Bei Optionen ergibt sich das Basiswertäquivalent in der Regel als Produkt aus der Anzahl der Kontrakte, der Kontraktgrösse, dem Verkehrswert des Basiswertes und dem Delta.
Bei den Swaps wird unterschieden zwischen einfachem und komplexen Total Return Swaps (analog den UCITS-Bestimmungen gemäss CESR-Guideline 10-788). Der einfache Total Return Swap wird bilateral zwischen dem „Payer“ und dem „Receiver“ abgeschlossen, wobei der „Payer“ den Ertrag aus dem zugrundeliegenden Referenzwert bezahlt (Short-Position bezüglich Basiswert) und vom „Receiver“ einen definierten variablen Zinssatz (bspw. LIBOR plus Spread) (Long-Position bezüglich Basiswert. Erhält der „Payer“ anstelle des variablen Zinssatzes einen fixen Zins oder den Ertrag aus einem weiteren Basiswert, so ist der Total Return Swap als komplex zu klassifizieren und beide Vertragsseiten in den Anrechnungsbetrag miteinzubeziehen.
Indizes, in welche ein Effektenfonds mittels Derivate investiert, können einerseits Derivat-Komponenten enthalten oder der Index kann selber eine Hebelwirkung aufweisen. In diesen Fällen ist der Anrechnungsbetrag bezüglich der betreffenden Vermögenswerte im Index zu ermitteln.
Ziff. 2 zeigt beispielhaft die Berechnung der Basiswertäquivalente für Derivat-Komponenten, dem bereits geltenden Grundsatz der Zerlegung für strukturierte Produkte folgend.
Anhang 2: Mindestgliederung der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung von Effektenfonds
Die bisher in Art. 67 KKV-FINMA geregelte Mindestgliederung wird neu aufgebaut. Der Begriff „weitere Informationen“ wird in „Anhang“ umbenennt, ein Begriff der üblicherweise in der Rechnungslegung verwendet wird. Zudem wird der bisher 3. Teil Erfolgsrechnung an zweiter und der Anhang an dritter Stelle nach der Erfolgsrechnung aufgeführt. Die Gliederung folgt somit einem logischen Aufbau, da im Anhang Erläuterungen und Zusatzinformationen sowohl zur Bilanz als auch zur Erfolgsrechnung angegeben werden.
Zu 2.4: Neben den Erträgen der Reverse Repos sind neu auch die Erträge aus der Effektenleihe separat auszuweisen.
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