Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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mungen für die ordentliche Prüfung nach OR. Der Inhalt von Art. 115 Abs. 2 und 3 E-KKV-FINMA wurde aus den Bestimmungen der geltenden Art. 104 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 KKV-FINMA übernommen.

Art. 107 KKV-FINMA Kurzbericht (gestrichen)

Die Integration des Kurzberichts in den Jahresbericht ist bereits in Art. 89 Abs. 1 Bst. i KAG geregelt.

Art. 108 KKV-FINMA Ausführlicher Prüfbericht (gestrichen)

Der in Art. 108 vorgesehene Verweis betreffend die Regelung von Form und Inhalt der Prüfberichte durch die FINMA in einem Rundschreiben wird nun in Art. 20 FINMA-PV so bereits vorgesehen. Ein weiterer Verweis in der KKV-FINMA ist daher nicht notwendig.

4. Titel Erhebung von Daten (gestrichen)

Art. 110 KKV-FINMA Stamm- und Bewegungsdaten, Dokumente (gestrichen)

Der geltende Art. 110 KKV-FINMA bestimmte, dass die Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die SICAF und die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Stamm- und Bewegungsdaten der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen gemäss Anhang zur KKV-FINMA melden. Die aktuell gültige Fassung der KKV-FINMA enthält keinen Anhang, weshalb diese Bestimmung nicht umsetzbar ist. Art. 144 KAG sieht zudem bereits die Erhebung von Daten vor, einerseits durch die FINMA zur Gewährleistung der Transparenz im Markt der kollektiven Kapitalanlage sowie zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit, andererseits durch die Schweizerische National Bank zur Führung ihrer Statistik. Abs. 110 wird daher ersatzlos gestrichen.

5. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 118 E-KKV-FINMA (bisher Art. 112) Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen regeln die Anpassungsfristen für die neuen Bestimmungen in Art. 33 ff., 49, 50 ff., 66, 67ff.,71, 78, 84, 86 sowie Anhänge 2 und 3 E-KKV-FINMA.

Anhang 1: Anrechnung von Derivaten / Basiswertäquivalent

Vor dem Hintergrund der Sicherstellung des Marktzugangs sowie der Konkretisierung der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Anrechnungsbeträge (Basiswertäquivalente) an das Gesamtengagement beim Commitment-Ansatz II werden die UCITS-Bestimmungen aus der CESR-Guideline 10-788, welche in den EU-Jurisdiktionen weitgehend umgesetzt wurden, grösstenteils in der KKV-FINMA adaptiert. Aufgrund der Praxis-Relevanz wird dabei darauf verzichtet, die beispielhaften UCITS-Bestimmungen für exotische Derivate ebenfalls zu überführen. Im Anwendungsfall kann jedoch darauf verwiesen werden. Die Liste von Derivaten dient als Anleitung für bestimmte Typen von Derivaten, ist

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