Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Zu 2.12.5: Bisher werden die Vergütungen nur für Fondsleitung, Unternehmensaktionäre, Depotbank und die Vermögensverwalter separat ausgewiesen. Die Vergütungen an übrige Dritte wurden zusammengefasst ausgewiesen. Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG fordert nun neu die Offenlegung der Entschädigungen für den Vertrieb. In diesem Sinne sind die Vergütungen an Vertriebsträger auch entsprechend separat in der Erfolgsrechnung auszuweisen.
Zu 3.1 Derivate: Anpassungen aufgrund der Änderung der Bestimmungen zum Commitment Ansatz I und II.
Zu 3.1.4: Es soll dem Anleger neu aufgezeigt werden, mit welchen Gegenparteien OTC-Geschäften während des Jahres abgeschlossen wurden. Die Gegenparteien sind daher nicht stichtagsbezogen auszuführen, sondern es sind alle Gegenparteien, welche OTC-Geschäfte mit der betreffenden kollektiven Kapitalanlage während des Geschäftsjahres abgeschlossen haben, aufzulisten.
Zu geltendem 3.5.4: Die Portfolio Turnover Rate (PTR) wird gestrichen. Diese Kennzahl wird auch im Prospekt gemäss Art. 106 i.V.m. Anhang 1 KKV nicht mehr verlangt.
Zu 3.8: Damit erfolgt eine Anpassung an die Bestimmungen der EU-Regulierung, wonach bei Anlagetechniken die Kosten und Gebühren sowie die Identität der Gegenpartei bei diesen Anlagetechniken im Jahresbericht offen zu legen sind (Ziff. 35 der ESMA-Leitlinie 2012/832).
Zu 3.9: Neu ist analog den Bestimmungen der EU in der ESMA-Leitlinie 2012/832 der Tracking Error von Indexfonds bzw. ETFs auszuweisen (Maximum, Minimum und Durchschnitt).
Zu 3.10: Analog den EU Bestimmungen sind Art und Höhe der entgegengenommenen Sicherheiten im Jahresbericht offenzulegen (Ziff. 35 der ESMA-Leitlinie 2012/832).
Anhang 3: Mindestgliederung der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der
Erfolgsrechnung von ImmobilienfondsWie in Anhang 2 E-KKV-FINMA wird auch der Anhang 3 neu strukturiert und die Erfolgsrechnung an 2. Stelle und die weiteren Informationen, welche in Anhang umbenannt werden, an 3. Stelle genannt.
Zu 1.4.1–1.4.5: Die Angaben „davon im Baurecht“ sowie „Stockwerkeigentum“ sind bei Wohnbauten, kommerziell genutzten Liegenschaften und gemischten Bauten möglich. Im Gegensatz zu diesen drei „Nutzungskategorien“ sind Stockwerkeigentum sowie Baurecht eher eine Frage der rechtlichen Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft bzw. der bebauten Grundstücke oder des Baulandes. Entsprechend werden die Angaben in das Inventar verschoben, in welchem die Objekte im Baurecht sowie in Form von Stockwerkeigentum entsprechend gekennzeichnet werden können. Die Bilanzdarstellung beschränkt sich damit auf die reinen Nutzungskategorien, was auch der Praxis bei Immobiliengesellschaften entspricht.
Zu 1.8: Aufgrund der Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts werden Verbindlichkeiten in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten unterteilt.
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