Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

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nen, Laboratorien und Heilbäder), sind die Anforderungen an die Daten, die Aufschluss über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen geben, unterschiedlich. Zudem ist festzulegen, welche datenschutzrechtlichen Massnahmen dabei getroffen werden müssen.

Keinen eigentlichen Anpassungsbedarf gibt es bezüglich der Krankenhausstatistik, der medizinischen Statistik der Krankenhäuser sowie der Statistik der sozialmedizinischen Institutionen. Diese Statistiken werden bereits seit 1997 erhoben und sind gut etabliert. Basierend auf diesen Erhebungen publiziert das BAG bereits heute Kennzahlen zu den Schweizer Spitälern, den Pflegeheimen sowie Qualitätsindikatoren der Schweizer Akutspitäler. Die hier vorgelegten Bestimmungen gelten in diesem Sinn auch für die Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime.

Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch das Projekt MARS (Modules Ambulatoires des Relevés sur la Santé), mit welchem das Bundesamt für Statistik (BFS) Daten bei den ambulanten Leistungserbringern erheben will, damit die Transparenz im Gesundheitswesen der Schweiz verbessert werden kann und die Datenlücken bei der ambulanten Gesundheitsversorgung geschlossen werden können. Ziel des Projektes ist die Ergänzung der bereits vorhandenen Daten aus dem stationären Bereich mit den Daten aus dem ambulanten Sektor. Als Ergebnis sollen Analysen über die Tätigkeiten und die Strukturen des gesamten Gesundheitswesens ermöglicht werden.

2. Bestehende rechtliche Grundlagen / Änderungen

Im Sinne der Umsetzung der vom Parlament verabschiedeten KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung hat der Bundesrat bereits die entsprechenden Verordnungsbestimmungen angepasst. Namentlich wurden die KVV und die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) angepasst und ebenfalls per 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt (KVV-Änderung vom 22. Oktober 2008, AS 2008 5097; VKL-Änderung vom 22. Oktober vom 2008, AS 2008 5105). Basierend auf dem neuen Artikel 22a KVG wurde der bisherige Artikel 30 KVV aufgehoben, da erstens die Datenerhebung auf alle Leistungserbringer ausgedehnt wurde und zweitens der Umfang der Erhebung der Daten nun bereits auf Gesetzesstufe geregelt ist. Angepasst wurde Artikel 31 KVV, der die Veröffentlichung der durch das BFS erhobenen Daten regelt. Die Publikation nach Leistungserbringer obliegt dem BAG. Weitere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung sowie Weitergabe der Daten hat der Bundesrat nicht erlassen. Er hat sich damals auf das Notwendigste beschränkt, dies auch in Anbetracht dessen, dass von Anfang klar war, dass die Ausdehnung der statistischen Erhebungen auf die ambulanten Leistungserbringer durch das BFS wesentlich später als die Inkraftsetzung von Artikel 22a KVG (1.1.2009) erfolgen würde. In der Zwischenzeit hat sich insbesondere mit dem Projekt MARS ein zusätzlicher Regelungsbedarf manifestiert.

Mit der vorliegenden Verordnungsänderung soll Artikel 22a KVG weiter konkretisiert und dafür gesorgt werden, dass für die Leistungserbringer bezogen auf die Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten genügend Transparenz und Rechtssicherheit herrscht und nachvollziehbar wird, was mit den bekannt gegebenen Daten genau geschieht. Auch für die erfolgreiche Umsetzung des Projekts MARS ist die Konkretisierung auf Stufe KVV ein zentrales Element. Diese Notwendigkeit wurde in der Vergangenheit wiederholt auch von den Leistungserbringern geäussert.

Mit der nun anstehenden Konkretisierung von Artikel 22a KVG in der KVV soll für die Daten der Leistungserbringer festgelegt werden, in welcher Form diese Daten zu liefern sind, in wie weit diese einer formellen Vorkontrolle unterzogen werden und an wen und für welchen Zweck die Daten weitergegeben werden dürfen. Die KVV soll ergänzt werden mit den Artikeln 30 (Daten der Leistungserbringer), 30a (Erhebung und Bearbeitung der Daten der Leistungserbringer), 30b (Weitergabe der Daten der Leistungserbringer), 30c (Bearbeitungsreglement) sowie 31 Absatz 2 (Veröffentlichung der Ergebnisse) und 31a (Sicherheit und Aufbewahrung der Daten).