Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

III. Besonderer Teil

Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

1. Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

Artikel 30 KVV (Daten der Leistungserbringer)

Artikel 30 KVV nimmt Bezug auf Artikel 22a Absatz 1 KVG. Die bekannt zu gebenden Daten umfassen u.a. medizinische Qualitätsindikatoren (Art. 22a Abs. 1 Bst. f KVG). Der Inhalt der zu liefernden Daten ist im Hinblick auf die Datenkategorien abschliessend. Innerhalb der aufgezählten Datenkategorien können die Dateninhalte jedoch je nach Bedarf und gesetzlichem Auftrag des Datenempfängers variieren und werden dementsprechend nicht abschliessend aufgezählt. Eine abschliessende Definition auf Verordnungsstufe ist zudem für den Begriff der „medizinischen Qualitätsindikatoren“ nicht möglich. Indikatoren bezüglich Komplikationen wie Sturz, Dekubitus oder speziellen Patientensituationen wie die Pflege nach den Richtlinien der Palliative Care oder Stadien der kognitiven Beeinträchtigung ergeben sich beispielsweise nicht aus den unter Buchstabe a bis f erwähnten Daten. Die Datenerhebung erfolgt mittels vom BFS erstellten Fragebogen oder via Schnittstellen.

Artikel 30a KVV (Erhebung und Bearbeitung der Daten der Leistungserbringer)

Absatz 1 listet die Pflichten der Leistungserbringer auf und legt den Grundsatz fest, die besonders schützenswerten Personendaten von Patienten zur Erfüllung von Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe c KVG bereits beim Datenlieferanten zu anonymisieren. Der Wortlaut von Absatz 1 orientiert sich an demjenigen von Artikel 28 Absatz 5 KVV (Qualität der zu liefernden Daten der Versicherer). Absatz 2 schreibt technische Massnahmen für die Datensicherheit vor.

In Absatz 3 wird eine formelle Vorkontrolle der gelieferten Daten ermöglicht. Falls das BFS Mängel in der Datenlieferung feststellt, setzt es dem Leistungserbringer gemäss Absatz 4 eine Nachfrist zur Lieferung korrekter und vollständiger Daten, da das BFS die erhobenen Daten substanziell nicht verändern darf. Nach Ablauf dieser Nachfrist werden die Daten ohne weitere Überprüfung für die Weitergabe an die berechtigten Datenempfänger vorbereitet. Das BFS wiederum stellt in der Datenbearbeitung sicher, den Empfängern nur den für ihre gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten gemäss diesem Zweck aufzubereiten. Absatz 5 verweist auf eine Abstimmung der Datenlieferungsmodalitäten zwischen BAG und BFS, welche im Bearbeitungsreglement festgelegt werden.

Absatz 6 stellt die Nutzung der erhobenen Daten für statistische Zwecke nach Artikel 23 KVG und nach dem BStatG sicher, um dem Ziel des Gesetzgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 BstatG nachzukommen, in einem einzigen Erhebungsprozess sowohl differenzierte administrative wie auch statistische Zwecke abzudecken.

Zur Gewinnung von Qualitätsindikatoren gemäss Artikel 30 Buchstabe g können Verknüpfungen der Angaben unter Buchstabe a bis f mit anderen Datenquellen notwendig werden. Diese hat im Rahmen von Artikel 22a KVG zu erfolgen. Eine entsprechende Datenverknüpfung richtet sich nach den Artikeln 13h - 13n der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 (SR 431.012.1) und wird durch das BFS vorgenommen.

Artikel 30b KVV (Weitergabe der Daten der Leistungserbringer)

In Absatz 1 ist die Aufgabe des BFS umschrieben, Daten an die berechtigten Empfänger nach Artikel 22a Absatz 3 KVG weiterzugeben. Da die erhobenen Angaben mehrere unterschiedliche Zwecke dieser