Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

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Empfänger zur Erfüllung von Gesetzesaufgaben abdecken müssen, übersteigen Umfang und Detailtiefe der Erhebungsinhalte die Bedürfnisse von einzelnen Empfänger. Aus diesem Grund müssen die weiterzugebenden Daten vom BFS jeweils zweckkonform nach den unterschiedlichen Anforderungen gemäss der gesetzlichen Aufgabe der Empfänger aufbereitet werden. Diesem Zweck folgt die notwendige Auflistung sowohl der Datenempfänger wie auch des jeweiligen Zwecks der Datenweitergabe pro Datenkategorie in Absatz 1.

Die Präzisierungen über den jeweiligen Zweck leiten sich aus dem Gesetz ab. Eine detaillierte Auflistung der Aufgaben mit Verweis auf Gesetzesartikel ist sinnvoll im Sinne der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Anforderungen an die Datenweitergabe.

In Artikel 22a Absatz 3 KVG werden als Datenempfänger ebenfalls die in Artikel 84a KVG aufgeführten Organe genannt. Damit erweitert sich der Kreis der möglichen Datenempfänger um die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, sowie um die Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt. Der Verweis auf Artikel 84a KVG impliziert jedoch nicht nur den Anspruch auf die Daten pro Leistungserbringer, sondern auch das Vorliegen der in Artikel 84a KVG erwähnten Anspruchsvoraussetzungen. Da die Bekanntgabe der Daten unter dem Vorbehalt entgegenstehender, überwiegender Privatinteressen steht und nur ausnahmsweise in Abweichung der Schweigepflicht gemäss Artikel 33 ATSG vorgenommen werden darf, kann nur im Einzelfall entschieden werden, ob und in welchem Umfang Daten im Sinne von Artikel 22a Absatz 3 KVG zur Verfügung gestellt werden. Würden die Daten ohne Prüfung der Voraussetzungen gemäss Artikel 84a KVG zur Verfügung gestellt, so würde der Grundsatz der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG umgangen. Aus diesen Gründen lassen sich weder mögliche Datenempfänger noch der allfällige Datenumfang sinnvoll auf Stufe der KVV regeln.

Aus den in Artikel 30 Buchstaben a bis f KVV erwähnten Dateninhalten werden Einzeldaten auf der Ebene Patient, Personal und Fall ausschliesslich dem BAG für die in Artikel 30b Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Zwecke sowie den Kantonen für die Planung der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime weitergeleitet. Den übrigen Datenempfängern sowie den Kantonen zur Beurteilung der Tarife (Art. 43, 46 und 47 KVG) werden Daten auf Ebene Patient, Personal und Fall nur aggregiert weitergegeben.

Personenbezogene Daten auf Ebene Patient, Personal oder Fall werden bereits vor der Bekanntgabe bei den Leistungserbringern mittels eines anonymen Verbindungscodes anonymisiert. Vor der Weitergabe der Daten an die Datenempfänger wird der anonyme Verbindungscode zusätzlich entweder anonymisiert oder pseudonymisiert, wenn dies der gesetzliche Auftrag des Datenempfängers verlangt (z.B. für die Berechnung von Qualitätsindikatoren). Der anonyme Verbindungscode wird vom BFS nie weitergegeben. Pseudonyme Daten bleiben somit faktisch anonymisiert. Auf Ebene der Leistungserbringer (in der Regel juristische Personen) bleibt die Zuordnung der Daten zum entsprechenden Unternehmen resp. dessen Standort möglich. Als einzelner Standort gelten dabei alle einzelnen Einrichtungen eines Unternehmens resp. Leistungserbringers, welche sich in unterschiedlichen Gemeinden oder unterschiedlichen Wohnquartieren einer Gemeinde befinden.

Artikel 30c KVV (Bearbeitungsreglement)

Das BFS erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAG gemäss Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.11) ein Bearbeitungsreglement, welches insbesondere die Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren regelt.