Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten
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Artikel 31 Absatz 2 KVV
Die Daten der Spitäler und anderen Einrichtungen nach Artikel 39 KVG sowie die Daten der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) werden durch das BAG gemäss Artikel 22a Absatz 3 KVG auf Ebene der einzelnen Leistungserbringer veröffentlicht. Die Daten der übrigen Leistungserbringer werden zur Veröffentlichung auf Ebene Unternehmen anonymisiert und anschliessend nach Gruppen von Leistungserbringern veröffentlicht. Einzeldaten auf Ebene Patient, Personal oder Fall werden nicht veröffentlicht.
Artikel 31a KVV (Sicherheit und Aufbewahrung der Daten)
Die Datenempfänger bewahren die gestützt auf Artikel 22a KVG weitergeleiteten Daten solange auf, wie diese zur Erreichung der unter Artikel 30b KVV erwähnten Zwecke benötigt werden. Dabei gilt, dass in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpfte Daten als Block gelöscht werden, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle diese Daten abgelaufen ist (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (MIG) vom 3. Oktober 2008; SR 510.91). Das BFS stellt die Archivierung von statistischen Daten sicher, es erübrigt sich daher, dass die Datenempfänger die weitergegeben Daten dem Bundesarchiv nach deren Bearbeitung zur Archivierung anbieten. Die Aufbewahrung von administrativen Daten richtet sich nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und des BStatG.
2. Inkrafttreten
Die Bestimmungen sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten.