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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anhang 2 (Art. 1 Abs. 2 Bst. b)

Medizinalberufe (ausser Ärztinnen, Ärzte, Chiropraktorinnen, Chiropraktoren) und Handel in der Medizin

Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten

Anwendungsbereich Notwendige Ausbildung Erlaubte Tätigkeiten

MP1

– Medizinphysik – Bachelorabschluss auf universitärer – Strahlenschutzverantwortung im Spital für die Bereiche diagnostische

Stufe in Physik oder eine gleichwer- Radiologie, Radioonkologie, Nuklearmedizin sowie Überprüfungen tige Ausbildung von sicherheitsrelevanten und dosisbestimmenden Komponenten,

– Masterabschluss auf universitärer welche die Dosis des Patienten und des Personals beeinflussen können Stufe in Naturwissenschaften oder – Durchführung der Konstanzprüfung und der Qualitätssicherung eine gleichwertige Ausbildung – Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen nach Art. 9 Abs.1 Bst.c StSV

– Eine anerkannte Ausbildung im (Sachverstand)

Strahlenschutz nach Anhang 2 Tabel-

le 3

– Berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet

der medizinischen Physik, die der

Äquivalenz einer dreijährigen Voll-

zeitbeschäftigung entspricht

– Fachanerkennung der Schweizeri-

schen Gesellschaft für Strahlenbiolo-

gie und Medizinische Physik